Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.6

- S.5

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Amtsblatt Nr. 7
und Selbstkehrung 5 8 (6 Stunden). §§ 14 und 11 GO.: Unbefugte
Uebernahme von Malerarbeiten und unbefugter Betrieb eines Reklamebüros 300 8 (20 Tage). § 1 der Verordnung vom 2. Oktober
1919, LGBl. Nr. 70: Uebertretung der Ladensperrverordnung: Verweis. § 3/4 des Baugewerbegefetzes: Unbefugte Uebernahme von
Reparaturarbeiten 100 8 (6 Tage). § 4/1 des Vaugewerbegesetzes:
Durchführung von Iimmermannsarbeiten ohne einheitliche Leitung
90 8 (5 Tage). Sonntagsruhevorschriften 10 8 (12 St.). Sonntagsruhevorfchriften 5 8 (6 St.). § 7 V.-St.-G. zu § 59 GO.: Beihilfe
zum unbefugten Aufsuchen von Bestellungen 60 8 (4 Tage), ß 2 des
Hausierpatentes: Verfall von 9 Meter Anzugstoff.
Unbefugte Erzeugung von Kunsthonig 100 8 (5 Tage); unbefugtes Ziegel- und Schieferdeckergewerbe 100 8 (3 Tage): unbefugter
Gemüsehandel 200 8 (10 Tage); unbefugter Handel mit Firmungsabzeichen 10 8 (48 St.); unbefugte Uebernahme von Schuhrevaraturen 40 8 (4 Tage): unbefugter Weinausfchank 700 8 (14 Tage):
unbefugte Vermietung von Reitpferden 3 8 (24 St.); unbefugtes
Hausieren mit Bildern 20 8 (2 Tage); unbefugter Kartoffelhandel
5 8 (24 St.); unbefugter Verkauf von Firmungsabzeichen 24 St.;
unbefugter Verkauf von Firmungsabzeichen 6 St.; Nichtvorlage
des Verzeichnisses über die Beschäftigung begünstigter Personen
im Sinne des Invalidenbeschäftigungsgesetzes 50 8 (5 Tage); unbefugtes Aufsuchen von Bestellungen auf Textilwaren 200 8 (10 Tage).

Vinöung öer Genossenschaftsmitglieöer

an Genossenschllstsbeschlüsse
Die Friseurgenossenschaft Innsbruck hat im Dezember vorigen Jahres über Matznahmen zur Beseitigung und Verhütung
verschiedener Erscheinungen des unlauteren Wettbewerbes unter
den Genossenschaftsmitgliedern Beschlüsse gefaßt. Diese Beschlüsse
wurden gemäß § 114 2, Abs. 1, Punkt 2, GO., nach Einvernahme
des Landeshauptverbandes der Gewerbeverbände und Gewerbegenossenschaften Tirols und der Kammer für Handel, Gewerbe
und Industrie in Innsbruck mit Bescheid der Landeshauptmannschaft für Tirol genehmigt. Die gegen diesen Bescheid von eineni
Genossenschaftsmitgliede erhobene Berufung hat das Bundesministerium für Handel und Verkehr als unzulässig zurückgewiesen,
weil nach den Vorschriften der Gewerbeordnung den Genossenschaftsmitgliedern gemäß § 114 g, Abs. 1, Punkt 2, nur das Recht
der Vorbringung von Einwendungen gegen die in der Genossenfchaftsversammlung gemäß § 114 a GO. gefaßten Beschlüsse, nicht
aber das Recht der Berufung gegen deren Genehmigung durch
den Landeshauptmann zusteht.

Aus öem VGVl. Nr. iSS vom LL. Mai
Der Bundesminister für Handel und Verkehr hat mit Rechtswirksamkeit vom 22. Juni l. I . verboten, im geschäftlichen Verkehr mit Wasch-, Reinigungs- und Färbemitteln dem Publikum
Einrichtungen oder Behelfe zum Waschen, Reinigen, Färben oder
Bügeln feiner Wäsche, Kleidungsstücke, Pelze, Teppiche oder dergleichen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder unentgeltlich
Gewährung solcher Zuwendungen in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, anzukündigen.
Nicht verboten sind bloße Unterweisungen im Waschen, Reinigen,
Färben und Bügeln, auch wenn sie mit Vorführungen verbunden
sind, sofern diese Vorführungen nur darin bestehen, daß das voi>
führende Personal allein oder mit Unterstützung des Publikums
an einigen Stücken mit Hilfe einiger Vorführungseinrichtungen
den Erfolg des Verfahrens zeigt.
I n Innsbruck dürfen jedoch nicht mehr als z w e i solcher haushaltsmäßiger Einrichtungen in Verwendung genommen werden.

Konzessionierung öer Erzeugung von
Hpeiseölen
Mit der unter Nr. 178 des Bundesgesetzblattes für das laufende
Jahr uerlautbarten Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr wurde die seinerzeit (siehe Amtsblatt Nr. 1) verfügte Konzessionspflicht für die Erzeugung von Margarine usw.
nunmehr auch für die Erzeugung von S p e i s e ö l e n a l l e r
A r t mit Ausnahme von Leinöl und Kürbiskernöl ausgedehnt.
Ausgenommen bleibt aber auch die Erzeugung von Oelen durch
land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften aus von ihren Mitgliedern gezogenen Oelsamen.
Diese Verordnung ist am 15. Mai l. I . in Kraft getreten.

Die Konzessionspflicht gilt auch für Unternehmungen, die die
Gewerbeberechtigung für eine bisher nicht an die Konzession gebundene Tätigkeit schon vor dem 15. Mai l. I . erwarben, diese
Tätigkeit jedoch derzeit vom 15. Mai 1934 bis 15. Mai 1935 nicht
tatsächlich ausgeübt haben.
Unternehmungen, die die Tätigkeit während dieser Zeit befugt
ausgeübt haben, müssen dies dem Vundesministerium für Handel
und Verkehr unverweilt, spätestens aber bis zum 1. Juli 1935 anzeigen. Die Unterlassung der fristgerechten Anzeige hat zur Folge,
daß auch diese Unternehmungen zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit
einer Konzession bedürfen.
Die Verordnung läßt auch die Möglichkeit offen, für besonders
berücksichtigungswürdige Fälle Ausnahmen von diesen Grundsätzen zuzulassen.

Konzeffionierung
öes Krastfahrzeugmechanitergewerbes
I m 37. Stück des Bundesgesetzblattes wurde unter Nr. 131 die
Ministerialverordnung über die Konzessionierung des Kraftfahrzeugmechanikergewerbes verlautbart, die wegen ihrer Wichtigkeit
für gewisse Gewerbekreise an dieser Stelle auszugsweise veröffentlicht wird.
§ 1. Die gewerbsmäßige Verrichtung der im § 2 umschriebenen
Tätigkeiten in anderen als fabriksmäßig betriebenen Unternehmungen und deren weiteren Betriebsstätten, Zweigniederlassungen und Niederlagen (Kraftfahrzeugmechanikergewerbe) ist
an eine Konzession gebunden.
§ 2. Unter die Konzessionspflicht fällt die Erzeugung des Fahrgestelles und der Motoren von Kraftfahrzeugen, der Aus- und
Einbau der Motoren und die Ausbesserung solcher Fahrzeuge
in allen ihren aus Eisen oder Metall bestehenden mechanischen oder tragenden Bestandteilen. Die Konzessionspflicht
gilt nicht für Arbeiten des Spengler- und des Elektroinstallationsgewerbes.
§ 3. Die Konzession wird vom Landeshauptmann verliehen.
Die §§ 4 und 5 der Verordnung geben Aufschluß über die Bedingungen zum Gewerbeantritt, den in der Regel beizubringenden
Befähigungsnachweis und Ausnahmen davon.
Nach den Übergangsbestimmungen dieser Verordnung (§ 6) bedürfen auch diejenigen, die schon vor Beginn der Wirksamkeit dieser Verordnung zu den im § 2 umschriebenen Tätigkeiten voll
oder zum Teil befugt waren, einer Konzession.
Mechaniker und Schlosser, die sich schon seit mindestens zwei und
Schmiede und Wagenschlosser, die sich schon feit mindestens dreieinhalb Jahren vor diesem Zeitpunkte als selbständige Gewerbetreibende mit diesen Tätigkeiten befaßt haben und dies durch
genossenschaftliche Bestätigungen nachweisen, sind jedoch vom
Nachweis der besonderen Befähigung befreit, wenn sie spätestens
am 1. Oktober 1935 um die Konzession ansuchen. Eine der befugten
selbständigen Betätigung vorangehende praktische Verwendung
wird auf die angeführten Zeiträume angerechnet, wenn sie den
Vorschriften des § 5, Abs. 3, der Verordnung entspricht.
Mechaniker, Schlosser, Schmiede und Wagenschlosser, die sich laut
genossenschaftlicher Bestätigung seit mindestens einem Jahr vor
dem angeführten Zeitpunkt als selbständige Gewerbetreibende
mit diesen Tätigkeiten befaßt haben, sind zur Meisterprüfung auch
dann zuzulassen, wenn die übrigen Bedingungen nicht erfüllt sind,
vorausgesetzt, daß sie bis längstens 1. Jänner 1936 um die Zulassung zur Prüfung ansuchen und spätestens zwei Monate nach
erfolgreicher Ablegung der Prüfung um die Konzession ansuchen.
Alle vorhin angeführten begünstigten Bewerber dürfen die in
ihr Fach einschlagenden, an die Konzession gebundenen Arbeiten
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Konzessionsansuchen
fortsetzen.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Pächter, Stellvertreter (Geschäftsführer) und den einen Gesellschafter einer offenen
Handelsgesellschaft (Kommanditgesellschaft), der nach § 23a, Abf. 4
(§ 14 6), Gewerbeordnung, den Befähigungsnachweis zu erbringen hat.

Wichtig fiir öie
Lebens- unö GenußmiUelerzeuger!
Mit dem Vundesgefetz, betreffend die Regelung des Verkehrs
mit künstlichen Süßstoffen, BGBl. Nr. 184/35, wurde die Verwendung von künstlichen Süßstoffen bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Lebensmitteln (Nahrungs- und Genußmitteln) verboten.