Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1948

/ Nr.12

- S.3

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Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck

Nummer 11-12

direkt ms Freie gehenden Fenstern versehen werden,
so sieht man doch wieder andererseits in vielen Häusern auch neuzeitlicher Bauart die Dienstbotenräume
ins Stiegenhaus münden. Darüber hinaus ist dann
noch in den meisten Fällen die Größe des Raumes
ganz beträchtlich heruntergedrückt, so daß diese Kammern häufig kaum 6 Quadratmeter groß sind. Diese
Räume werden auf den Bauplänen einfach mit falschen Bezeichnungen wie Abstellräume, Besenkammern
u. dgl. versehen, dienen aber dann in Wirklichkeit zur
Unterbringung des Dienstpersonals oder anderer Familienangehöriger. Hier müßten wirksame Bestimmungen in der Bauordnung diese Umgehung unmöglich machen.
§ 37. Räume zu ebener Erde und unter der Stratzen-

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heißt es dann, daß bei Verbauung einzelner Baustellen 15 Prozent des Gesamtausmaßes unverdaut bleiben müssen und daß der größere Teil davon auf den
Haushof zu entfallen hat, also 8 Prozent Haushof
und 7 Prozent Lichthöfe u. dgl.
Wenn alle Grundbesitzer in Ausnützung dieser ganz
unmöglichen Bestimmung der Bauordnung bauen,
dann gibt es, wie schon erwähnt, Verhältnisse, die denen in der Altstadt nicht viel nachstehen. Dabei gibt es
eigentlich für sogenannte Tiesbauten oder Flügelbauten überhaupt keine Bestimmungen in der Bauordnung, sondern im § 63 der I B O . heißt es einfach:
„Ob ein Nebengebäude als Stöcklgebäude oder als
Anbau zu betrachten ist, wird von Fall zu Fall von
der berufenen Behörde entschieden."

Hier zeigtsichauch besonders deutlich^ daß eine einheitliche Bauordnung für alle Stadtteile ganz unmögHier ist bestimmt, daß Wohnräume im Keller zuge- lich ist.
lassen sind", wenn dieselben mindestens mit ihrer halI n diesem § 46 ist auch die Bestimmung enthalten,
ben Höhe über das Straßen- oder Hofpflaster hinausdaß
Lichthöfe, wodurch Küchen und Wohnräume erreichen und die gegen das umgebende Erdreich gelegehellt
werden, einen Flächenraum von mindestens
nen Mauern durch ventilierte Hohlräume isoliert sind.
Weiters muß gegenüber den Fenstern solcher Woh- 12 Quadratmeter erhalten müssen. Dazu wäre zu sanungen auf eine Entfernung von mindestens 4 Qua- gen, daß ein Lichthof im Ausmaße von 3:4 Meter den
Namen „Lichthof" eigentlich nicht verdient. Bei grodratmeter freier Luftraum sein.
ßen und hohen Gebäuden kann das nur als ein
Vom sanitären Standpunkte muß gegen Kellerwoh- Schacht angesprochen werden, der weder Licht noch
nungen überhaupt Stellung genommen werden. Diese Luft in die tiefer gelegenen Wohnräume zu bringen
Wohnungen sind gewöhnlich, feucht, von Schimmelpil- vermag. Dann tommt es auch noch vor, daß diese
zen befallen, ungenügend belichtet und belüftet. Durch kläglichen Lichthöfe ebenerdig auch noch verbaut werdiese unhygienischen Wohnverhältnisse wird die Ent- den mit der Begründung, daß es nun doch ganz gleichstehung von Krankheiten zweifellos gefördert. Wie so gültig sei, ob dieser ohnehin unnütze Raum auch noch
eine Kellerwohnung nach der Innsbrucker Bauord- verbaut wird.
nung aussieht, gegenüber deren Fenstern auf eine EntDie Forderung der Hygiene ist hier die, daß solche
fernung von 4 Meter wieder Mauern aufragen kön„Lichthöfe" nur zur Belichtung von Gängen und
nen, bedarf keiner näheren Illustration.
Aborten Anwendung finden dürfen. Was das Maß
Unter welchen Verhältnissen Räume unter dem
der unverdauten Fläche auf den Grundstücken betrifft,
umgebenden Erdreich ausnahmsweise zu Wohnzwecken
so müßte dieses abgestuft nach, den einzelnen Baugestattet werden könnten, müßte einer eingehenden
zonen unbedingt vergrößert werden.
Beratung unterzogen werden. Von Seite des Hygienikers wohl nur dann, wenn der Fußboden nicht mehr
als 50 Zentimeter unter dem umgebenden Erdreich
§ 58. Aborte.
liegt die Mauern isoliert sind und die Fenster nicht
auf die Straße münden, sondern in den freien HofDie Aufschrift sollte „Aborte und Bäder" heißen,
raum.
denn es ist schlecht, Bäder, wie es oft geschieht, ohne
Auch über Dachwohnungen (§ 45 d. I B O . ) wäre Licht- und Luftzutritt einfach durch Abschluß des
näher zu beraten, denn diese Wohnungen bieten meist Wohnungsganges einzubauen.
den Nachteil, daß sie im Sommer zu heiß und im
Absatz 2 des § 58 enthält nun wohl die BestimWinter zu kalt sind. Es müßte hier also hauptsächlich mung, daß die Aborte Fenster besitzen müssen, die unauf ausgiebige Isolierung der Wände und Decken Be- mittelbar und ohne Luftschacht in den freien Luftraum
dacht genommen werden.
ausmünden. Nun wurden aber zu wiederholten Malen fogenannte überlichtete Aborte zugelassen, bei wels 46. Haus- und Lichthöfe.
chen ein horizontaler, etwa ein bis zwei Meter langer
§ 46 enthielt vom Standpunkte des Bauhygienikers Luftschacht in das Freie führt. Hier müßten eigentlich
wohl eine der verhängnisvollsten Bestimmungen der klare Verhältnisse geschaffen werden.
Innsbrucker Bauordnung, denn auf Grund derselben
Der § 58 bestimmt Wohl auch, daß für jode Wohkann die rücksichtsloseste Verbauung der Grundstücke nung ein Abort angebracht werden muß. Er sagt aber
stattfinden. Rücksichtslos nicht nur für die Nachbar- nicht, daß der Abort innerhalb des Wohnungsverschaft, sondern auch für die Bewohner des auf diefe schlusses eingerichtet werden muß. Diese mangelnde
Weise errichteten Gebäudes selbst.
Bestimmung hat dazu geführt, daß man die Aborte
Der erste Absatz besagt, daß die Haushöfe bei Neu- für mehrere Parteien eines Stockwerkes außerhalb
bauten im Verhältnis zur Höhe der Gebäude hinrei- der Wohnungen gruppenweise an einer Stelle zusamchend geräumig anzulegen sind. I m zweiten Absatz menfaßt. Das bewirkt natürlich viele Unzukömmlich-

höhe.