Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1948

/ Nr.12

- S.1

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derHmdesnaupktlldt Mnsbruck
Erscheint e i n m a l im M o n a t
B e z u g s p r e i s 3 5.— j ä h r t .
E i n z e l n u m m e r 3 —.65
Nummer

lI-12

Schriftleitung:
Rathaus
3. Stock Z i m m e r N r . 1 9 0
Fernsprecher N r . 6371/190

November-Dezember 1948

l l . Jahrgang

Die Innsbrucker-Bauordnung vom Standpunkte des
Hygiemkers
Dr. Robert Kapferer, Stadtphysikus.
Es hat sich immer wieder gezeigt, haß die bestehende
Innsbrucker Bauordnung gewisse Unklarheiten und
Lücken aufweist, welche dazu benutzt werden, eine derartige Verbauung der Grundstücke herbeizuführen,
die ohne Rücksicht auf gesundheitliche Belange bauliche Verhältnisse herbeiführt, welche ähnlich den in
der Altstadt destehenden sind. Früher geschah dies unter dem Zwange der einschließenden Stadtmauer,
heute unter dem Einfluß gewissenloser Vauspekulation. Was von unseren Vorfahren noch an freien
Grundflächen übrig blieb, sieht man nach und nach
dieser gewinnsüchtigen Verbauung der Grundstücke
zum Opfer fallen.
Ein weiterer schwerwiegender Mangel war der,
daß die Bauordnung keine ausreichenden Bestimmungen enthielt, welche ausgesprochene Wohnviertel vor
dem Lärm und üblen Gerüchen gewerblicher Betriebe

schützt.

Es ist auch nicht gut möglich, daß für alle Stadtteile die gleichen baulichen Bestimmungen gelten können. Es wird daher dringend nötig sein, verschiedene
Bauzonen zu bestimmen und die dafür geltenden
Zonenbauordnungen.
Auch schon beim Bebauungsplan sind verschiedene
hygienische Gesichtspunkte zu berücksichtigen, so die
Richtung der Straßen zu den Himmelsrichtungen, die
Bestimmung entsprechender Flächen für die Errichtung von öffentlichen Gärten, Spielplätzen u. dgl.
Für die Wohnungen selbst muß der Zutritt von
Licht und Luft in ausreichendem Maße gewährleistet
sein. Es hat sich einwandfrei gezeigt, daß in Stadtteilen, wo diesen hygienischen Forderungen nicht Rechnung getragen ist, die Sterblichkeit eine viel größere
wird.
Es sind also Forderungen, welche die Hygiene hier

erhebt, die für das Wohl der Bevölkerung von ausschlaggebender Bedeutung sind und die in künftigen
Bauordnungen mehr berücksichtigt werden müssen
auch gegen den Widerstand des meist nur auf Profit
gehenden Grundbesitzes.
Es ist natürlich nicht möglich, im folgenden alle
Bestimmungen der Innsbrucker Bauordnung vom
Gesichtspunkte des Hygienikers aus zu besprechen. Es
können nur einige besonders wichtige Bestimmungen
herausgegriffen werden, welche besonders mangelhaft
sind und offenbar mehr unter dem Einfluß der gewissenlosen Bodenspekulation als unter dem Einfluß gesundheitlicher Überlegungen für die Bevölkerung zustande gekommen sind.
Es sollen daher folgende Bestimmungen der I n n s brucker Bauordnung besprochen werden, welche in
einer neuen Bauordnung entsprechend abgeändert
werden müßten.
Aussteckung neuer Straßenanlagen;
17 Baubewilligung für gewerbliche oder I n dustrieanlagen;
3. § 30 Höhe der Wohnhäuser und Zahl der Stockwerke;
4. s 31 Höhe der Stockwerke und Wohnungsbestandteile;
5. tz 37 Räume zu ebener Erde und unter der
Straßenhöhe;

1. s 6

6. s 46 Haus- und Lichthöfe;
7. 3 58 Aborte;
Freistehende Nebengebäude;
9. H 65 Stallungen, Mistgruben;
10. s 66 Wasserbeschaffung;
11. § 73 Offene Bauweise.

8. s 63