Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.6

- S.4

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Amtsblatt Nr. 7
gen nur dann, wenn die Behauptung hinsichtlich des Sachschadens nachträglich ganz oder doch der Hauptsache nach als begründet anerkannt wird oder wenn die Unmöglichkeit der Rückstellung
auf Gründe zurückzuführen ist, die nicht auf feiten des Bestellers
(Führers) liegen.
(4) Ueber die natürliche Abnützung hinausgehende Sachschäden,
die aus zwingenden Gründen in der nach Absatz 2 zu verfassenden Niederschrift noch nicht vorgebracht werden konnten, sind bei
sonstigem Verlust des Ersatzanspruches binnen der unerstreckbaren
Frist von sechs Wochen nach erfolgter Rückstellung bei der anfordernden Stelle anzuzeigen."
,,l") Streitigkeiten über die auf Grund der §§ 19. 20 und 23 beanspruchten Vergütungen und sonstigen Leistungen entscheidet,
wenn auf gütlichem Weg eine Einigung nicht zustande kommt,
unter Ausschluß des gerichtlichen Weges der Landeshauptmann (in
Wien der Bürgermeister): gegen diesen Bescheid steht die Berufung
an das Bundesministerium für Landesverteidigung offen. Das
gleiche gilt für Entscheidungen über die nach § 6 zulässigen Beschwerden."
s 25.
„(") Wer der Anforderung unterliegende Gegenstände der Anforderung, angeforderte Gegenstände der Verwendung oder sich
oder einen anderen einer Dienstleistung nach diesem Gesetz entzieht, die durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Veistellung
des Militärvorspannes, zur persönlichen Dienstleistung oder zur
Auskunfterteilung nicht gehörig erfüllt oder einer ihm in den
Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz auferlegten Verpflich-

tung zuwiderhandelt, wird — wenn die Handlung nicht nach einer
anderen Bestimmung strenger strafbar ist — von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde von
dieser, mit Geldstrafe bis zu 2000 8 oder mit Arrest bis zu sechs
Monaten bestraft. Diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(») Unbeschadet einer auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erfolgten Bestrafung kann dem Schuldtragenden der dem
Bund aus dem strafbaren Verhalten erwachsene Mehraufwand
vom Bundesministerium für Landesverteidigung zum Ersatz vorgeschrieben und im Verwaltungswege zwangsweise hereingebracht
werden."
Diese Bestimmungen sind mit 21. März 1935 in Kraft getreten.
Vorangeführte Bestimmungen finden nach dem Gesetze vom
21. März 1935. BGBl. Nr. 96, auch auf die Vundesgendarmerie
sinngemäße Anwendung.
Außerdem sind nachstehende Organe und Behörden berechtigt,
bei Gefahr im VerZuge zum Zwecke der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit das Anforderungsrecht
auszuüben:
a) das Bundeskanzleramt,
d) die Landeshauptmänner, bzw. Sicherheitsdirektoren,
e) die Vezirksverwaltungsbehörden,
6) die Bundespolizeibehörden,
e) einzelne Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter
bestimmten Voraussetzungen.
(Benützt wurden die Erläuterungen, die zu diesem Gesetze im
„Neuen österreichischen Recht" enthalten sind.)

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ewerbe!
Kommt der Gastwirtegenossenfchaft in Verfahren zur
Erteilung der Konzession zum Kleinverfchleih von gebrannten geistigen Getränken Parteistellung zu?
Der Bundesgerichtshof hat hierüber in einem Beschluß vom 6. Mai 1935 u. a. ausgesprochen: „Mit dem
angefochtenen, im Instanzenzuge ergangenen Bescheide
des Landeshauptmannes von Tirol wurde dem Innsbrucker Kaufmann N. im Sinne des § 1, Abf. 3, des Gesetzes vom 23. Juni 1881, RGVl. Nr. 62, die Konzession
zum Kleinverschleiß von gebrannten geistigen Getränken in unverschlossenen Gefäßen, jedoch nur in Mengen
von mindestens einem Achtelliter und mit der Beschränkung erteilt, daß dem Kleinverschleißer nicht gestattet
ist, die verabreichten Getränke in den Räumlichkeiten,
über welche ihm das Verfügungsrecht zusteht, genießen
zu lassen. Wenn auch mit dem Gesetze vom 15. März
1883, RGBl. Nr. 39, der § 16 der Gewerbeordnung, insbesondere im Punkte ä, die heutige Fassung erhalten
hat, wonach der Ausschank und Kleinverschleiß von gebrannten geistigen Getränken als Berechtigung des
Gast- und Echankgewerbes erklärt wird, so hat doch das
Gesetz vom 23. Juni 1881, RGBl. Nr. 62, seine Gültigkeit behalten; es wurde bis heute weder aufgehoben
noch abgeändert. Schon der Verwaltungsgerichtshof hat
im Erkenntnis vom 27. März 1929, Sammlung 15.593 ^ ,
die Rechtsanschauung vertreten, daß der auf Grund des
Gesetzes vom 23. Juni 1881, RGVl. Nr. 62, betriebene
Kleinverschleitz von gebrannten geistigen Getränken als
ein vom Gast- und Schankgewerbe verschiedenes Ge
werbe anzusehen ist. Der Bundesgerichtshof, welcher sich
dieser Rechtsanschauung anschließt, weist daher die Beschwerde der Gastwirtegenossenschaft als unzulässig zurück, weil das für das Verfahren bei Verleihung der
in Rede stehenden Konzession maßgebende Gesetz vom
Jahre 1881 der Genossenschaft Parteistellung nicht einräumt; ist aber die Genossenschaft im Administrativver-

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fahren nicht Partei im Sinne des § 8 ABG., dann steht
ihr auch kein Beschwerderecht vor dem Bundesgerichtshof zu, wobei es dahingestellt bleibt, ob die beschwerdeführende Genossenschaft für das in Rede stehende Gewerbe überhaupt die zuständige Genossenschaft ist. Aber
auch im Gesetze vom 19. Oktober 1934. VGBI. I I
Nr. 323, sucht die beschwerdeführende Genossenschaft
vergeblich ihre Beschwerdelegitimation. Dieses Gesetz
verpflichtet im § 5, Abf. 1, allerdings die Bewerber um
eine Konzession irgend welcher Art, ein Gutachten der zu^
ständigen Genossenschaft darüber anzuschließen, ob dem
Vorhaben Bedenken im Sinne des § 3 leg. cit. entgegenstehen oder nicht. Vorausgesetzt, daß, wie schon oben
bemerkt, die beschwerdeführende Genossenschaft überhaupt als die für die Erstattung des Gutachtens im vorliegenden Falle zuständige Genossenschaft anzusehen
ist, kann darauf die Legitimation der Genossenschaft
nicht gegründet werden, weil auch nach dem Unterfagungsgesetze der zur Erstattung eines Gutachtens heranzuziehenden Genossenschaft die Stellung einer Partei
nicht zukommt, vielmehr im § 8 dieses Gesetzes ein Berufungsrecht ausdrücklich nur dem Bewerber eingeräumt ist. Endlich enthält der § 116 a GO., auch in der
Fassung vom November 1934, keine Bestimmung, aus
welcher sich eine Parteistellung der Genossenschaft bei
Verleihung von auf das mehrzitierte Gesetz vom Jahre
1881 gegründeten Konzessionen ableiten ließe.

Gewerbestrafen im Mm
Verhängte Strafen im Monate Mai 1935:
1. Uebertretung der Apothekenbetriebsordnung
600 8
2. Übertretungen im Verkehr mit Frischmilch
135 8
§ 14 GO.: Unbefugte Durchführung von Schneiderarbeiten 30 8
(2 Tage). § 12b GO.: Unbefugte Ausübung des Fuhrwerksgewerbes 150 8 (10 Tage). § 19, Abs. 4. GO.: Pachtweise Führung eines
Gasthauses ohne beh. Genehmigung 20 8 (24 Stunden). § 60 GO.:
Unbefugtes Feilbieten von Käse 80 8 (5 Tage). § 13d GO.: Unbefugte Ausübung des Fuhrwerksgewerbes 100 8 (6 Tage). § 13»
GO.: Unbefugter Verkauf von Flaschenbier 15 8 (24 Stunden).
§§ 2 und 4 der Innsbrucker Kehrordnung: Kehrverweigerung