Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.6

- S.3

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Amtsblatt Nr. 7

Militarborspann im ßrieöen
Bundesgesetzblatt Nr. 94 vom 21. März 1935, womit
das Gesetz, betreffend den Militärvorspann im Frieden,
RGBl. Nr. 86/05, abgeändert und ergänzt wird.
Nicht nur die allgemeinen Erfahrungen der Kriegsund Nachkriegszeit, sondern insbesondere auch die Ereignisse des Jahres 1934 haben mit aller Deutlichkeit
aufgezeigt, daß jede bewaffnete Macht, namentlich aber
eine solche, die durch außenpolitische Bindungen und
knapp bemessene Mittel hinsichtlich der Stände und
Ausrüstungsmöglichkeiten starken Beschränkungen unterworfen ist, als unbedingte Voraussetzung für den Erfolg ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung alle jene
Beförderungsmittel dringendste benötigt, die entsprechend dem Fortschritt der modernen Verkehrstechnik
eine rasche und reibungslose Verlegung von Truppen
und Material ermöglichen. Aus staatsfinanziellen Gründen erscheint es aber nicht angängig, diese doch nur fall^
weise, ja vielleicht erst nach Jahren wieder einmal benötigten Beförderungsmittel als heereigenes Gut in
folcher Menge anzuschaffen, wie sie zeitweise tatsächlich
gebraucht werden können.
Aus diesen und ähnlichen Erwägungen hat schon das
Militärvorspanngesetz vom Jahre 1905 dafür Vorsorge
getroffen, daß die bewaffnete Macht im Frieden die damals wichtigsten, ja fast noch ausschließlich benützten
Beförderungsmittel, nämlich die Reit-, Trag- und Zugtiere samt den erforderlichen Fuhrwerken und Ausrüstungsgegenständen, ebenso wie die persönlichen
Dienste der Führer (Kutscher) im Bedarfsfälle für sich
in Anspruch nehmen konnte.
I m nachfolgenden sollen die sowohl für den Veisteller als auch fiir die Führer und Bemannungen der Beförderungsmittel wichtigsten Bestimmungen aus der Gesetzesnovelle 1935, betreffend den Militärvorspann im
Frieden, aufgezählt werden.
Unter Militärvorfvann im Frieden versteht man die zu Etaatszwecken erforderliche Beistellung von Transportmitteln für die
Beförderung von Militärpersonen oder Militärlasten in Friedenszeiten gegen Gewährung einer Vergütung.
§ 2.
Das Anforderungsrecht auf Beistellung des Militäroorspannes
im Frieden begreift:
llj beschirrte Bespannungen,
bj gesattelte Reit- und Tragtiere,
o) bespannte Wägen,
ch Kraftfahrzeuge,
0) Wasserfahrzeuge,
tj Luftfahrzeuge,
ß) Fahrräder,
bj die zur Benützung der unter » bis H genannten Beförderungsmittel notwendigen Ausrüstungsgegenstände, worunter
auch Bestandteile von Fahrzeugen zu verstehen sind, ferner
Betriebs- und Futtermittel und
1) die zur Leitung und Bedienung der unter a bis l genannten
Beförderungsmittel erforderlichen Führer und Bemannungen.
Die Punkte 6) bis i) sind neu.
§3.
„(") Das Anforderungsrecht erstreckt sich auf jede militärisch anbefohlene Beförderung von Militärpersonen oder von Militärlasten
in Friedenszeiten.
(2) Anforderungsberechtigt sind die Kommandos und Dienststellen der bewaffneten Macht sowie in deren Namen ihre mit der
Führung von Transporten betrauten Organe.
(») Die Anforderung hat in der Regel im Wege der Vezirksverwaltungsbehörde, im Amtsgebiet eineir Bundespolizeibehörde
im Wege dieser, zu erfolgen. Bei besonderer Dringlichkeit kann

die Anforderung durch den Bürgermeister oder unmittelbar bei
demjenigen geschehen, der einen angeforderten Gegenstand in Gewahrsam hat.
(/) Die Ueberlassung des angeforderten Gegenstandes ist dem
Veisteller vom Anforderungsberechtigten (Absatz 2) durch Ausstellung eines Uebernahmsfcheines zu bestätigen. I m Uebernahmsschein sind, soweit dies ohne gefährlichen Zeitverlust möglich ist.
die übernommenen Gegenstände nach Art, Menge und Erhaltungszustand kurz zu beschreiben."
§ 4 (auszugsweise).
Zur Beistellung sind Personen verpflichtet, die der Anforderung
unterliegende Gegenstände besitzen, ohne Rücksicht auf das Eigentumsverhältnis oder den Rechtsgrund des Besitzes.
Von der Anforderung sind u. a. befreit: Fabriksneue Fahrzeuge
und ebensolche Ausrüstungsgegenstände, die bei befugten Gewerbetreibenden zum Verkauf bereitstehen. Dann Beförderungsmittel
für freiw. Feuerwehren, denen von der Ortsgemeinde der Feuer^
lösch- und Rettungsdienst übertragen ist.
§ 5.
„(l) Der Anforderung gemäß § 2, Punkt i (Heranziehung zu
persönlichen Diensten), unterliegen nur österreichische Bundesbürger männlichen Geschlechtes, die im Zeitpunkt der Anforderung
des Beförderungsmittels dieses führen oder bedienen oder zu
dessen regelmäßiger Führung (Bedienung) berufen sind, ohne Rücksicht darauf, ob die Führung (Bedienung) für eigene Rechnung
oder auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses erfolgt.
(2) Personen, die zu Diensten herangezogen werden, haben während der Dauer ihrer Verwendung den Anordnungen der Anforderungsberechtigten und ihrer beauftragten Organe unbedingt
Folge zu leisten."
§ 6.
„Wird das Vorhandensein eines behaupteten Vefreiungsgrundes
(§ 4, Absatz 2 und 3. und § 5. Absatz 2) vom Anforderungsberechtigten nicht anerkannt oder entspricht eine Anforderung (Heranziehung) nach Meinung des Verpflichteten nicht den gesetzlichen
Voraussetzungen des § 4, Absatz 1 und 4, oder des § 5, Absatz 1.
so steht dagegen die binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde an den Landeshauptmann offen."
§ 20.
„(!) Durch die Heranziehung Zu Diensten auf Grund des § 2,
Punkt i, wird ein bestehendes Dienstverhältnis weder aufgelöst
noch unterbrochen.
(2) Dem Dienstnehmer bleiben alle Ansprüche und Anwartschaften aus dem bestehenden Dienstverhältnis einschließlich jener aus
der Sozialversicherung gewahrt. Hiebei ist der Dienstnehmer während der ganzen Dauer seiner Heranziehung auf Grund diefes
Gesetzes als in einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung stehend
anzusehen.
(") Dem Dienstgeber ist der auf die Dauer der Heranziehung
feines Dienstnehmers entfallende Teil des Lohnes (Gehaltes) einschließlich der auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber
zu tragenden Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung bar
zu vergüten."
§ 23.
„(l) Die angeforderten Beförderungsmittel und Ausrüstungsgegenstände find mit möglichster Schonung zu behandeln. Ueber die
naturliche Abnützung hinausgehende Sachschäden sind, sofern sie
nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Beistellers (Führers) verursacht wurden, zu vergüten: der anfordernden Stelle bleibt es jedoch freigestellt, folche Schäden im eigenen
Wirkungskreis zu beheben oder auf ihre Kosten beheben zu lassen.
(2) Die Rückstellung der überlassenen Beförderungsmittel und
Ausrüstungsgegenstände sowie nicht verbrauchter Betriebs- und
Futtermittel erfolgt an den Beisteller oder Führer (§ 3, Absatz 4)
gegen Bestätigung der erfolgten Rückübernahme. Bei der Rückstellung ist eine kurze Niederschrift in zwei Gleichschriften zu verfassen, in der sowohl der Rücksteller als auch der Veisteller (Führer) zu erklären hat, ob und inwiefern ein über die natürliche
Abnützung hinausgehender Sachschaden als gegeben erachtet wird.
Ist die Instandsetzung eines als beschädigt anerkannten Gegenstandes durch die anfordernde Stelle beabsichtigt oder wird ein
vom Veisteller (Führer) behaupteter Sachschaden nicht anerkannt,
so ist dies in der Niederschrift festzuhalten: in diesen Fällen unterbleibt vorläufig die Rückstellung.
(") Für die Dauer der Verwahrung eines angeforderten Gegenstandes wegen Nichtanerkennung eines behaupteten Sachschadens
oder wegen Unmöglichkeit der Rückstellung auf dem im Absatz 2
bezeichneten Wege gebühren die im § 19 vorgesehenen Vergütun-