Innsbruck Informiert

Jg.1998

/ Nr.2

- S.33

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Diese Ausgabe – 1998_Innsbruck_informiert_02
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6.2.4 Nachlaß auf 6.2.1 - 6.2.3 bei Kindern,
dm das 10. Lebensjahr nicht vollendet haben
50%
6.3.0 dringliche Nebenarbeiten
6.3.1 Beseitigung von Fundamenten, Grabeinrichtungen,
Bepflanzungen usw. je angefangene halbe Stunde
und Arbeiter
190,—
7.0.0 Spezielle Enterdigungsgebühren
7.1.0 Gebeineenterdigung (Entnahme)
7 I I ( ins.it/ eines Grabarbeiters
760,—
7.2.0 Exhumierung
7.2.1 1 Organ der Sanitätsbehörde (Amtsarzt)
380,—
7.2.2 1 Organ der Friedhofsbehörde
380,—
7.2.3 Mithilfe durch Friedhofsarbeiter
3.233,—
7.2.4 Mithilfe (7.2.3) zwecks Tieferlegung
2.910,—
8.0.0 Sonstige Gebühren
8.1.0 Dauerfundament je Einzelgrab
2 220,—
8.2.0 Beistellung von Grabtrittplatten inkl. Verlegung
8.2.1 Eirvel-Erdgrab
3.250,—
8.2.2 Doppel-Erdgrab
4.330,—
8.2.3 Urnen-Erdgrab
1.625 —
8.3.0 Beistellung einer Urnennischenplatte
8.3.1 Größe 1
2.795 —
8.3.2 Große 2
3.315,—
8.4.0 Behältnis für Urnenerdbestattung
970,—
8.5.0 beisetzungsbedingte Nachverlegung von
Grabtrittplatten
8.5.1 Einzel-Erdgrab
1.140,—
8.5.2 Doppel-Erdgrab
1.330,—
8.6.0 sonstige Arbeitseinsätze
je angefangene halbe Stunde und Arbeiter
190,—
8.7.0 Leihgebühr für Grünstöcke
8.7.1 bei Aufbahrungen (8/6/4/2) je Stk.
76,—
8.7.2 bei Verabschiedungen und Einsegnungen
(8/6/4/2) je Stk.
25 —
9.0.0 Nichtgemeindebürgerzuschlag
9.1.0 auf die Grabgebühren
9.1.1 Grabbenützungsgebühr (1.1.0 - 1.6.0)
100%
9.1.2 Friedhofsbenützungsgebühr (2.1.0/2.2.0)
100%
9.2.0 auf die Beerdigungsgebühren
9.2.1 Administrationsgebühr (Beisetzungsanmeldung 3.1.1)
100%
9.2.2 Beisetzungszuschläge (3.3.0)
100%
9.3.3 Bewilligungsgebühren für Nachbelegung
(3.4.1) und Umenaufstellung (3.4.2)
100%
9.3.4 Gebühren für Aufbahrungshalle (4.4.1)
100%
9.3.5 Gebühren für Einsegnungshalle (5.4.1)
100%

6. VIEHMARKTGEBÜHREN UND MARKTGEBÜHREN
Die Marktgebühren werden mit Wirkung 1.1.1998 wie folgt festgesetzt:
I. Überlassung von Marktplätzen anläßlich der Obst- und Gemüsemärkte in der Reichenau
(§ 2 lit.c Marktordnung)
Für den laufenden Meter Verkaufsstand
21,—
Angefangene Laufmeter oder Quadratmeter werden als volle berechnet.
II. Überlassung von Marktplätzen anläßlich der Obst- und
Gemüsemarkte im Olymp. Dorf
(§ 2 ht.ri Marktordnung)
Für den laufenden Meter Verkaufsstand
26,—
Angefangene Laufmeter oder Quadratmeter werden als volle berechnet
III. Überlassung von Marktplätzen anläßlich der Handlermärkte an Samstagen
(§ 2 ht.e Maiktoidnung)
1. Fur den laufenden Meter Verkaufsstand
26,—
2. Für regelmäßig- M.iiktbesr.hickor, Vierteljahresqebühr in der Höhe
des /"< •linl.u .In "ii i lei ( "buhr
Angefangene I aulmelei <>dei ()uadr,ilmeter weiden als volle berechnet.

IV. Überlassung von Marktplätzen anläßlich der
jährlichen Märkte
(§ 2 ht.l Maiktoidnung)

INNSBRUCK INI ORMII"RI

1. Für den laufenden Meter Verkaufsstand
41.—
2. Für den Thomasmarkt erhöhen sich die Tarife auf
46,—
3. Für die Aufstellung eines Würstelstandes,
pro laufenden Meter
41,—
4. Für die Aufstellung eines
Kastanienkessels
41,—
Angefangene Laufmeter oder Quadratmeter werden als volle berechnet.
7. GEHSTEIGABGABE
Der für die Bemessung der Gehsteigabgabe maßgebliche Einheitssatz
ist gem. § 3 Abs. 6 Gehsteigabgabegesetz vom Gemeinderat für das
gesamte Stadtgebiet einheitlich festzusetzen. Der Einheitssatz darf
höchstens 1/100 der Durchschnittskosten für die Herstellung von 1 m
zeitgemäßer Gehsteigfläche betragen.
Aufgrund einer Kalkulation des zuständigen Amtes wurde festgestellt,
daß die Herstellkosten für 1 nr zeitgemäßer Gehsteigfläche gegenüber
dem Vorjahr nicht gestiegen sind. Die Gehsteigabgabe wird daher ab
1.1.1998 unverändert mit S 34,90 festgesetzt.
8. ERSCHLIESSUNGSBEITRAG
Der Einheitssatz für die Bemessung des Erschließungsbeitrages wird
gem. § 19 Abs. 5 TBO und in Übereinstimmung mit dem Gemeinderatsbeschluß vom 5.12.1995 ab 1.1.1997 mit 4,5 % (Vj.:4%) des für das
Jahr 1997 geltenden Erschließungskostenfaktors (§ 19 Abs. 6 TBO) festgesetzt, das sind S 71,55.
9. HUNDESTEUER
Die Hundesteuer wird ab 1.1.1998 wie folgt neu festgesetzt:
Für den ersten Hund
950,—
Für Wachhunde und Hunde, die in Ausübung eines Berufes
oder Gewerbes gehalten werden (§ 3 Abs. 1 der
Hundesteuerordnung), je Hund
320,—
Ermäßigter Steuersatz gem. § 3 Abs. 2 der
Hundesteuerordnung, je Hund
590,—
als Zwingersteuer für jeden Hund
475,—
Höchstsatz je Zwinger (§ 4 Abs. 2)
1.900,—
In diesen Beträgen sind S 10,— für die Hundesteuermarke
und Befestigungsring als Abgeltung für Mehraufwand inkludiert.
10. WASENMEISTEREIGEBÜHREN
1. Beseitigung eines Tierkadavers:
Wasenmeistergrundgebühr

110,—

+ Kadavergewicht je kg-Tarif It. Verordnung Amt der Tiroler
Landesregierung
Bei Abholung zusätzlich Fuhrgebühr-Tarif It. Fuhrpark
2. Beseitigung verdorbener Nahrungsmittel oder sonstiger Abfälle aus
der Nahrungsmittelindustrie und dem Nahrungsmittelgewerbe je kg
wie in lit.1.
3. Vorbereitung, Öffnung eines Kadavers
zur Untersuchung (Sektion)
4. Aufladen eines Großtierkadavers auf das
Transportfahrzeug
5. Fuhrgebühr bei Benützung eines LKW"sje Kilometer
Fahrstrecke: Tarif It. Fuhrpark
6. Dienstgang zu einer Partei
7. Fütterung und Pflege eines in Kontumaz
befindlichen oder nach § 13 Abs. 2 der
Wasenmeisterordnung in Verwahrung
genommenen Hundes, je Tag
8. Auslösen eines eingefangenen und in
Verwahrung genommenen Hundes durch
dessen Eigentümer It. BGBI.
9. Abhäuten eines Kadavers und Ausfolgung
der Haut (Fell) an den Eigentümer
10. Tötung eines Tieres auf Verlangen des
Eigentümers

110,—
160,—
110,—

110,—
160,—
250,—
320,—

Zu den Entgeltsätzen der Punkte 3 bis 10 tritt die Umsatzsteuer (derzeit 20 %).

SI-RVK liBlilLAGH - FEBRUAR 1998

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