Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.5

- S.14

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14.

Amtsblatt Nr. 6

Schutt und Unrat liegen zu lassen oder ist es verpflichtet, die
Felder aufzuräumen und den Schaden gutzumachen?
A n t w o r t : Aus den Anfragen läßt sich nicht entnehmen, ob
die Bewirtschaftung des oberhalb des Bauerngutes gelegenen
Waldes etwa bestehenden Verfügungen der Forstaufsichtsbehörde
(z. B. „Bannwald") entsprochen hat. Angenommen, die Bewirtschaftung des Waldes wäre ordnungsgemäß erfolgt, so haftet der
Waldbesitzer für den Zufall, daß eine Schneelawine losging, nicht,
denn § 1311 ABGV. sagt, daß der bloße Zufall, der durch niemandens Verschulden sich ereignete, denjenigen trifft, in dessen
Vermögen oder Person er sich ereignet. Bezüglich des Eigentums
des Holzes sagt das ABGV. nichts ausdrücklich. Nach allgemeiner
Auffassung, die aber keineswegs bindend ist, wäre als Analogie
der § 412 ABGB. heranzuziehen, der besagt: „Wird aber ein
merklicher Erdteil durch die Gewalt des Flusses an fremdes Ufer
gelegt, fo verliert der vorige Besitzer sein Eigentumsrecht darauf
nur in dem Falle, wenn er es in einer Jahresfrist nicht ausübt."
Der einfachste Weg, die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen,
ist der Abschluß eines gütlichen Uebereinkommens zwischen Forstverwaltung und den Bauern. Falls der Bauer das Holz wegschafft, um sein Feld frei zu bekommen, hat er das Recht, für
diese Arbeit eine Vergütung zu verlangen, falls der Waldbesitzer
über vorherige Aufforderung dasselbe nicht binnen einer angemessenen Frist selbst fortschafft. Ein weiterer Anspruch steht den
durch die Lawine geschädigten Bauern nicht zu.
(Aus:

„Die Gemeinde", Heimatverlag, Graz 3, I I . , 11. Ig.)

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