Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.5

- S.13

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Amtsblatt Nr. 6

Monatsbericht für öen ßremöenverkehr
April 1935
Zahl der angekommenen Fremden:
Ständiger Wohnort

!935

1934

Wien
Sonstiges Oesterreich
Deutsches Reich, Danzig
Schweig, Liechtenstein
Italien
Südslawenstaat
Ungarn
Rumänien
Tschechoslowakei
Polen, Baltische Staaten
Schweden, Norwegen, Dänemark
Belgien, Luxemburg, Niederlande
Großbritannien. Irland
Frankreich, Monaco
Spanien, Portugal, Andorra
Griechenland, Albanien, Bulgarien, Türkei . .
Ruhland mit Russisch-Asien
Uebriges Asien
Afrika. Australien
Vereinigte Staaten von Nordamerika, Kanada .
Uebriges Amerika

1734
2261
574
350
405
22
100
20
400
32
93
167
379
226
7
16
5
6
6
70
10

1929
2467
538
308
330
26
77
29
310
27
76
146
285
126
18
5
1
19
7
75
7

6883

6806

Zusammen....

Gemeinöebericht für öen Kremöenbertehr
Winter-Halbjahr: 1. November 1934 bis 30. April 1935
Zahl der angekommenen Fremden und der Uebernachtungen
2) nach Monaten
Fremden

November
Dezember
Jänner
Februar
März
April
Winterhalbjahr . .

Der Reg.-Kommifsär.

Achtung Vaugetverbe!
Der Regierungskommissär der Stadt Innsbruck hat
verfügt:
Arbeiten für das Baugewerbe werden nur unter der
Bedingung vergeben» dah der Unternehmer die ortsüblichen Arbeitslöhne und die Richtpreise des Gremiums der Baumeister einhält.
Alle Arbeitsvergebungen erfolgen im Einvernehmen
mit dem Regierungskommisfär für die Privatwirtschaft.

der
Übernachtungen

5.433
5.215
5.952
6.066
6.530
6.883

7.0W
8.000
8.500
9.500
10.800
10.000

36.069

53.800

b) nach dem ständigen Wohnorte:
Ständiger W o h n o r t w

Fremden ^

Wien
Sonstiges Oesterreich
Deutsches Reich. Danzig
Schweiz. Liechtenstein
Italien
Südslawenstaat
Ungarn
Rumänien
Tschechoslowakei
Polen. Baltische Staaten . . . .
Schweden, Norwegen, Dänemark
.
Belgien, Luxemburg. Niederlande .
Großbritannien. I r l a n d
Frankreich. Monaco
Spanien, Portugal, Andorra . . .
Griechenland, Albanien
Bulgarien. Türkei
Rußland m i t Russisch-Asien
. . .
Uebriges Asien
A f r i k a . Australien
Ver. Staaten v. Nordamer. Kanada
.
Zusammen .

Es mehren sich in letzter Zeit die Beschwerden über
unhaltbare sittliche Zustände in städtischen Wohnobjekten. Durch Konkubinate und durch wahlloses Zusammenleben verschiedener Geschlechter in städt. Wohnungseinheiten treten Zustände Zutage, die unheil
vollen Einfluß auf die Umgebung und eine sittliche
und körperliche Gefährdung der in diesen Gebieten
wohnenden Jugendlichen mit sich bringen müssen.
Ich verfüge deshalb, daß in städtischen Mietobjekten
Konkubinate nicht zu dulden sind. Ich ordne an, Erhebungen zu pflegen und mir die einzelnen bedenklichen Fälle zur Entscheidung vorzulegen.

3 ahl

Monat

Uebriges Amerika

Weisung an sie staöt. Hausverwaltung

.

.

Übernachtungen

9.718
12.618
2.236
1.332
2.538
117
567
103
1.367
197
300
1.449
1.542
1407
45
14
34
30
47
38
341

15.000
18.000
2.500
1.500
4.000
,150
800
150
2.000
300
500
2.000
3.000
2.500
60
30
60
60
70
60
1.000

29

60

36.069

53.800

Die Uebernachtungen sind schätzungsweise eingetragen.

stersonalnachrichten
Stadtschulinspektor Cölestin Kofler erhielt vom Herrn
Bundespräsidenten mit Entschließung vom 21. 3. 1935
taxfrei den Titel eines Regierungsrates verliehen.
Mit Entschließung vom 6. 4. 1935 hat der Herr Bundespräsident dem Privatbeamten Franz Pellet die österreichische große silberne Verdienstmedaille verliehen.
Dem Vuchbindermeister Josef Dinkhauser hat der
Herr Bundespräsident mit Entschließung vom 12. 4.
1935 den Titel eines Kommerzialrates mit Nachsicht der
Taxe verliehen.

Wer leistet Hchaöenersatz für eine
abgegangene Ratvine?
I n einer Gemeinde ist eine schwere Schneelawine niedergegangen, welche vom ärarischen Walde oberhalb der Bauerngüter
große Mengen Holz, Schutt und Unrat mitgenommen hat, welche
auf den Feldern von zwei Bergbauern liegen blieb.
Es wirft sich die Frage auf, wie sich die betroffenen Bauern
gegenüber dem Forstärar in bezug auf Holz und Aufräumung
des Schuttes zu verhalten haben. 1. Wem gehört das Holz, dem
Forstärar, von dessen Wald es stammt, oder dem Bauern, in dessen
Feldern es liegen blieb: 2. Ist das Forstärar berechtigt, falls das
Holz demselben gehört, nur das Holz wegzuräumen und den