Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1947

/ Nr.10

- S.5

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dcr Landeshauptstadt

Numinc»

in den Erst- nnd Zweitbnchern eingetragen xnd die
entsprechenden Urknnden aufgestellt.
Für jeden Staatsbürger, ob In-- oder Ausländer,
aber bestehen die naebgenannteu angeführten Pflichten, die hiemit in Erinnerung gebracht N"erden:
.-»> bei (,^ebnriofäll Die Geburt eineo Giudeo mnß denl Standeobeanv
ten binnen einer Woche angezeigt norden.
Zur Anzeige sind ii^ nachstehender Reihenfolge ver^
pflichtet:
1. dcr eheliche Valer,
2. die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,
3. der Arzt, der bei dcr (5kburt anwesend war,
4. jede andere Person, die dabei zugegen war oder
von der Geburt aus eigener Wahrnehmung unterrichtet ist,
5. die Mutter, sobald sie dazu imstande ist.
Bei der mündlich zu erstattenden Anzeige hat der
Anzeigende im Falle einer ehelichen Geburt seinen
Personcnanswcis,
seinen Staatsbürgerschaftsnachweis und die standesamtliche Heiratsurkunde vorzulegen. Haben die Kindeseltern vor dem 1. Angust 1938
in Österreich ihre Ehe geschlossen, so haben sie den
Trauschein ihrer Religionsgemeinschaft, bzw. einer Vezirksverwaltnngsbehörde beizubringen. Bei nnehelichen Geburten ist anstatt dcr Heiratsurkunde die Geburtsurkunde der Kindesmutter vorzulegen.
Bei Entbindungen in öffentlichen Eutbiudungs-,
Kranken- und ähnlichen Anstalten trifft die Verpflichtung zur Anzeige dcr (^"burt ausschließlich den weiter
dieser Anstalt.
k ) bei Stcrbefällen:
Der Tod eines Menschen (auch Totgeburten) muß
dem Standesbeamten, in dessen Bezirk sich der Todesfall ereignete, spätestens am folgenden Werktage angezeigt werden.
Zur Anzeige sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
1. der Haushaltungsvorstand,
2. derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall
ereignet hat,
3. jede Perfon, die bei dem Tode zugegen war oder
von dem Sterbcfall aus eigener Wahrnehmung nntcrrichtet war.
Bei der mündlich zu erstattenden Anzeige hat der
Anzeigende nach Möglichkeit die Geburtsurkunde des
Verstorbenen und falls er verheiratet war, anch feine
Heiratonrknnde «allenfalls Schciduugsdckret) dem
>Ztandeoamte vorzulegen.
Für die Anzeige von Sterbefällen in öffentlichen
Anstalten gilt das bei den Gebnrtofällen bereits Erwähnte.
Wer der An^eigepfliebt bei O"x"burt^ nnd ^terbefa"llen innerhalb der vorerwähnten Fristen nicht nachkommt, ist strafbar nnd bat eine Ordnungsstrafe zn
gewärtigen.

^

Wichtig ist ferners, daß deichen erst nach vorheriger
Einholung der gesetzlich vorgeschriebenen Becrdigungv-Bescheinigung deo Standesamtes beerdigt werden dürfen.
Das Standesamt ist auch in der Vage, über Aiurag
von Angehörigen an der Hand der in ihrem Besitze befindlichen ^lriegosterbcsallanzeigcn von Kompanica »gehörige» usw. beim Vundesministerium für I n nereo in Wien die Benrknndung des Ablebens eines
Weln"inachtoangehörigen zn erwirken. ,vür Zwecke von
Nachlaßabbandlnngen, einer Wiedervereheliel"ung oder
der Gewährung von Witwen- nnd Waisenrenten ist
eine Stcrbcurkundc unbedingt erforderlich, die vom
Standesbeamten des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen dann aufgestellt wird. Ansonsten besteht die M ö g lichkeit, das Todescrklärnngovcrfahrcn beim zuständigen Bezirksgericht einzuleiten, damit z. V . eine Wiederverehclichung der Kriegerswitwe nach Beschluß-Erkenntnis erfolgen kann.
c) bei Eheschließungen:
Eine staatlich gültige Ehe kann nunmehr nur vor
dem Standesbeamten geschlossen werden. Die allfälligc kirchliche oder rituelle Trauung bat nach der standesamtlichen Eheschließung stattzufinden.
Beim Standesamte Innsbruck ist für die Brautwerber ein Verzeichnis erhältlich, in welchem die zur
standesamtlichen Eheschließung erforderlichen Dokumente der Brautleute augeführt sind. Zur Aufklärung
der Bevölkerung wird writers erwähnt, daß die Urkunden nnd Familicnstammbücher, welche in den Jahren 1939 bis 1915 von den Standesämtern ausgestellt
worden sind, weiterhin ihre volle Rechtsgültigkeit beibehalten.
Ergänzungen, bzw. Neuausfertigungen von Ahnenpässen finden jedoch zur Zeit nicht statt.
Des weiteren wird aufmerksam gemacht, daß z. B .
die Behörden wie Bürgermeisteramt, Polizeimeldeamt, Ernährungsamt usw. keine Anzeigen über Geburten oder Eheschließungen mittels kirchlichen Taufund Trauscheinen zur Kenntnis nehmen, wenn nicht
die staatsgültige standesamtliche Geburts- oder Heiratsurkunde vorgelegt wird. Es wird daher dcr Bevölkerung nahegelegt, die pflichtgemäße Anzeige vorerst beim Standesamtc zu erstatten nnd die erforderlichen Urkunden einzuholen, um sich unnütze Laufereien
zu crfparen und nicht Gefahr zn lanfcn, daß z. B . die
Ansfolgnng von Lebensmittelkarten verweigert wird.
Über statistische Erfassungen der Bevölkernugsbewegung dnrch das Standesamt und andere Behörden in
den Jahren 1939 bis heute sind bereits mebrere Abhandlnngcn veröffentlicht worden. I m Rahmen dieser
Zeilen wäre es aber zn weitgehend, nm einen Überblick über die biober geleistete Arbeit im Standesamt
Aufschluß zn geben. Vielleicht ist dieo einein späteren
Artikel vorbehalten.
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