Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.5

- S.12

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12

Amtsblatt Nr. S

stellungen 50 8 (3 Tage); § 59 G.-O. unbefugtes Aufsuchen von
Bestellungen 80 8 (5 Tage); § 59 G.-O. unbefugtes Aufsuchen von
Bestellungen, Verweis; § 59 G.-O. unbefugtes Aufsuchen von Bestellungen 60 8 (5 Tage); § 59 G.-O. unbefugtes Aufsuchen von
Bestellungen 90 8 (6 Tage); § 59 G.-O. unbefugtes Auffuchen von
Bestellungen 250 8 (18 Tage); § 13b G.-O. unbefugter Milchhandel
25 8 (2 Tage); § 13b G.-O. unbefugter Milchhandel 10 8 (24 St.);
§ 22 G.-O. unbefugter Ausschank 50 8 (24 Stunden).
Unbefugte Uebernahme von Maßbestellungen 100 8 (2 Tage);
unbefugtes Hausieren mit Stoffen 10 8 (24 Stunden); Verleitung
zum unbefugten Aufsuchen von Bestellungen auf Uniformen 400 8
(20 Tage); unbefugtes Aufsuchen von Bestellungen auf Uniformen
150 8 (10 Tage); Nichtbezeichnung des Gewerbestandortes 5 8 (12
Stunden); unbefugtes Hausieren auf Honig 40 8 (4 Tage) und
Warenverfall; unbefugtes Hausieren mit Stoffen 50 8 (5 Tage);
Nichtanzeige der Gewerbestandortsverlegung, Verweis.

gewerbes alle Bauten, die in ihrer Wesenheit Holzkonstruktionen
sind. Darunter sind tragende, statisch beanspruchte Bauelemente
zu verstehen. Es besteht daher kein Zweifel, daß die tragende
Konstruktion der Holzstiegen eine derartige Holzkonstruktion im
Sinne des Baugewerbegefetzes ist, da ihre konstruktive Durchführung nur auf Grund einer statischen Berechnung möglich
ist, die wiederum unter Berücksichtigung der Gestaltung und
des Einbaues des Stiegenhaufes sowie unter Bedachtnahme auf
die entsprechende Zweckbestimmung des Gebäudes und die anzunehmende Ttiegenbelastung zu erfolgen hat. Der beanständete
Baumeister besitzt die Zimmermeisterkonzefsion nicht. Er hat also
dadurch, daß er die für einen Neubau in Innsbruck benötigte
Holztreppe nicht durch einen Zimmermeister ausführen, sondern
im eigenen Tifchlereibetrieb herstellen ließ, gegen die Vorschriften
des § 2, Abf. 2, des Baugewerbegefetzes verstoßen.

Verhängte Strafen vom 7. April bis 50. April 15)5


1 Uebertretung des Naturschutzgesetzes 5 8 und Verfall der
Waffe (Gewehr); 1 Uebertretung des Weingesetzes 20 8; 1 Uebertretung der Apothekenbetriebsordnung 50 8, 5 Übertretungen
der Milchverkehrs-Verordnung 662 8; 2 Uebertretungen der Verordnung mit Verkehr mit Honig und Kunsthonig 60 8; 24 Uebertretungen der Vorschrift über Verkehr mit Frischmilch 578 8.

I m B.-G.-Bl.. 42. Stück vom 26. April 1935, ist eine
Verordnung (Reisebüroverordnung 1935) erschienen,
wornach folgende gewerbsmäßige Tätigkeiten, soferne
sie nicht im Betriebe von Gewerben oder von der Gewerbeordnung nicht unterliegenden Verkehrsunternehmungen ausgeübt werden, in deren Berechtigungen^
fang sie gehören, der Kongessionspflicht unterliegen:
a) Ausgabe von Fahrkarten (auch Anweisungen auf
Schlafwagenplätze und dergleichen) in- und ausläm
bischer Verkehrsunternehmungen jeder Art,b) Veranstaltungen von Gesellschaftsfahrten"
o) Vermittlung von Reisegepäcksbeförderungen, Reiseunfalls- und Reisegepäcksversicherungen und Verbindung mit der Ausgabe von Fahrkarten oder der
Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten,ä) Ausgabe von Hotelanweisungen.
Die Konzession wird für alle oder für einzelne der
eben angeführten Tätigkeiten mit nachstehender Ausnahme vom Bundesministerium für Handel und Verkehr verliehen.
Die auf die Ausgabe von Fahrkarten für Kraftwagenfahrten oder auf die Veranstaltung von Gesell
schaftsfahrten im Kraftwagen im Inlande beschränkte
Konzession verleiht der Landeshauptmann.
Bei der Entscheidung ist auf den streng zu prüfenden
Bedarf Bedacht zu nehmen.
Für den Antritt der Konzession bedarf es auch eines
besonderen Befähigungsnachweises, den aber das Bundesministerium für Handel und Verkehr unter gewissen
Voraussetzungen nachsehen kann.
Das Recht, sich im geschäftlichen Verkehr, fei es bei
der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte oder im
Betriebe ihrer Geschäfte überhaupt, der Bezeichnung
„Reisebüro", „Verkehrsbüro" oder einer ähnlichen Be
Zeichnung zu bedienen, ist nach der Verordnung denjenigen Unternehmungen vorbehalten, die die Berechtigung zur Ausgabe von Fahrkarten in- und ausländischer Eisenbahnunternehmungen besitzen und nachweisen können, daß sie regelmäßig für die Linien der
Oesterr. Bundesbahnen geltende Unternehmerfahrscheine
von einer österr. Stelle beziehen und von ihr eine Pro
vision für den Verkauf dieser Fahrscheine erhalten,
oder denen die Bewilligung zur Führung der erwähnten Bezeichnungen vom Vundesministerium für Handel
und Verkehr ausdrücklich erteilt wird.
Unternehmungen, auf die diese Voraussetzungen nicht
zutreffen, wird zur Aenderung der bisher verwendeten,
der bezogenen Vorschrift widersprechenden Bezeichnung
eine Frist bis einschließlich 30. September 1935 ge
währt, worauf besonders aufmerksam gemacht wird.

I n der Begründung eines Berufungserkenntnisfes führt die
Landeshauptmannschaft für Tirol über die Ausführung von
Zimmermannsarbeiten durch Baumeister
in ausgenommenen
Orten aus: Gemäß § 2, Abs. 2, des Baugewerbegefetzes hat sich
der Baumeister in jenen Orten, die als ausgenommen erklärt
find, bei der Ausführung von Bauten rückfichtlich jener Arbeiten,
die in das Fach des Zimmermeisters einschlagen, dieses Baugewerbetreibenden zu bedienen: er kann die betreffenden Arbeiten nur dann selbst ausführen, wenn er die bezügliche Konzession selbst erworben hat. Innsbruck ist ein ausgenommener Ort
im Sinne der eben zitierten Vorschrift. Nach § 4 des Baugewerbegefetzes fallen in den Berechtigungsumfang des Zimmermeister-

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