Innsbruck Informiert

Jg.1996

/ Nr.9

- S.21

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Diese Ausgabe – 1996_Innsbruck_informiert_09
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Gesamter Text dieser Seite:
Kundmachung über die Ausstellung
der Wahlkarten
Am 13. Oktober 1996 findet die Europawahl statt.
I. An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im
abgeschlossenen
Wählerverzeichnis
enthalten
sind.
Jede(r) Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und übt sein (ihr) Wahlrecht
grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen
Wählerverzeichnis er (sie) eingetragen ist. Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses
Ortes ausüben.
II. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und
deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten. Ferner haben jene Personen Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh-, Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus
Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäuser, Strafvollzugsanstalten, im
Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen.
III. Vorgang bei der Antragstellung und Ausstellung einer
Wahlkarte:
1. Antragsort: Für das Stadtgebiet Innsbruck werden die Wahlkarten im städtischen Einwohneramt, Innrain 10, 1. Stock, während der Amtsstunden
(Montag bis Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr) ausgestellt.
2. Antragsfrist: beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung (16. Juli
1996) bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag (10. Oktober
1996). Auch schriftlich gestellte Anträge müssen bis dahin eingelangt sein.
3. Beginn der Ausstellung: nach Vorliegen der amtlichen Stimmzettel (also
ungefähr ab 25. September 1996); bei Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, wird die Beendigung des Ei nspruchs- oder auch des allfälligen Berufungsverfahrens abgewartet werden müssen.
4. Antragsform: mündlich oder schriftlich. Beim mündlichen Antrag ist die

Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag
kann die Identität auch auf andere Weise, etwa durch eine Bescheinigung
des Dienstgebers, der Meldebehörde oder des Unterkunftgebers (z.B.
Hotel, Heil- und Pflegeanstalt, Kuranstalt usw.) - bei Präsenzdienern und
Zivildienern durch eine Bestätigung der Dienststelle und bei in ihrer Freiheit beschränkten Personen durch eine Bestätigung der Anstaltsleitung
über die Unterbringung - glaubhaft gemacht werden.
IV. Die Wahlkarte und ihre Verwendung:
1. Die Wahlkarte wird als verschließbarer Briefumschlag hergestellt.
2. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so wird
von der Gemeinde, die die Wahlkarte ausstellt, in diese Wahlkarte (verschließbarer Briefumschlag) der amtliche Stimmzettel und ein unbedrucktes, verschließbares Wahlkuvert eingelegt und die Wahlkarte hierauf u n v e r s c h l o s s e n dem Antragsteller ausgefolgt.
3. Der (Die) Wahlkarteninhaber(in) hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren und am Wahltag dem (der) Wahlleiter(in)
zu überreichen. Vor der Wahlbehörde hat sich der (die) Wahlkartenwähler(in), wie alle übrigen Wähler, durch eine Urkunde oder sonstige
amtliche Bescheinigung, aus der seine (ihre) Identität ersichtlich ist, auszuweisen.
4. Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhalten werden, können dort ihr Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind,
in der Form ausüben, daß sie die Wahlkarte unter Beachtung der auf der
Wahlkarte sowie auf dem Informationsblatt für Wahlkartenwähler(innen)
angeführten Erläuterungen, rechtzeitig an die zuständige Landeswahlbehörde, deren Anschrift auf der Wahlkarte abgedruckt ist, übermitteln.
V. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht
ausgefolgt werden.
Durch eine „Kundmachung über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde vor der Wahl,, werden Wahllokal(e), dazugehörige Verbotszone(n)
und die Wahlzeit in der Gemeinde bekanntgegeben. Wahlberechtigte mit
Wahlkarten können in jedem Wahllokal ihre Stimme abgeben.
Der Bürgermeister:
Dr. Herwig van Staa

Auflegung des Wählerverzeichnisses
und Einspruchsverfahren
Das Wählerverzeichnis für die Europawahl am 13. Oktober 1996 liegt vom 30. August 1996 bis einschließlich
8. September 1996 täglich von 7.30 bis 19.30 Uhr im städt. Einwohneramt, Innrain 10, 1. Stock auf.
Diese Auflegung hat den Zweck, das Wählerverzeichnis durch Mitwirkung
der Bevölkerung einer Überprüfung und allfälligen Richtigstellung zu unterziehen. Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht bei der bevorstehenden Europawahl nur ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind!
In das Wählerverzeichnis sind alle Männer und Frauen aufzunehmen, die
vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl (31.12.1995) das 18. Lebensjahr
vollendet haben (Jahrgang 1977 und älter), die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen waren und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hatten. Für im Ausland lebende Wahlberechtigte bestimmt sich der
Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Europa-Wählerevidenz. Weiters sind Unionsbürger, ohne österreichische Staatsbürgerschaft, mit Hauptwohnsitz in der österreichischen Gemeinde, die in
ihrem Herkunftsland vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen und auf Antrag in
der Europa-Wählerevidenz dieser österreichischen Gemeinde eingetragen
sind, in das Wählerverzeichnis aufzunehmen.
Ein (Eine) Wahlberechtigte(r) darf nur im Wählerverzeichnis e i n e r G
e m e i n d e eingetragen sind.
Innerhalb der Einsichtsfrist kann jede(r) Unionsbürger(in) unter Angabe
seines (ihres) Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis
schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der (Die) Einspruchswerber(in)
kann die Aufnahme eines(r) Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder
die Streichung eines(r) nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis
begehren.
Einsprüche müssen bei der oben angeführten Behörde noch vor Ablauf
der Einsichtsfrist (8. September 1996) einlangen.

Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines^) Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung
"des Einspruchs notwendige Belege, insbesondere ein von dem (der) vermeintlichen Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um eine(n) im Ausland lebende(n) Staatsbürger(in) handelt, ausgefülltes Europa-Wähleranlageblatt,
anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines(r) nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch
mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern(-werberinnen) unterzeichnet, so gilt wenn kein(e) Zustellungsbevollmächtigte(r) genannt ist, der (die) an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
Für Einsprüche sind nach Möglichkeit Einspruchsformulare zu verwenden; diese sowie die bei Aufnahmebegehren erforderlichen Europa-Wähleranlageblätter werden bei der oben genannten Behörde während der Auflegung des Wählerverzeichnisses ausgegeben.
Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist noch nicht entschiedenen Einsprüche
und Berufungen auf Grund des Wählerevidenzgesetzes wird nach den einschlägigen Bestimmungen der Europawahlordnung über das Einspruchs- und
Berufungsverfahren entschieden werden.
Der Bürgermeister:
Dr. Herwig van Staa

INNSBRUCK INFORMIERT - SERVICEBEILAGE - SEPTEMBER 1996