Innsbruck Informiert

Jg.1996

/ Nr.6

- S.13

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G e w e r b e
s c h e i n e

Stadtmag istrat Innsbruck
Standesamt und Personenstandsangelegenheiten
Einwohner- und Wählerevidenzstelle
Zahl ll/St-6785/1996

KUNDMACHUNG
über die öffentliche Auswahl jener Personen, die für das Geschworenen- oder Schöffenamt geeignet
sind und über die öffentliche Auflage eines Verzeichnisses dieser Personen.
Gemäß § 5 des Geschworenen- und Schöffengesetzes, BGBI. Nr. 256/1990, werden für die Jahre
1997 und 1998 fünf von tausend der in der Wählerevidenz enthaltenen Personen der Jahrgänge 1932
bis 1971, die in Innsbruck ihren Hauptwohnsitz haben, durch ein Zufallsverfahren ermittelt. Diese
Amtshandlung findet am 10.6.1996, um 15 Uhr, im Referat Statistik, Innrain 10, 2. Stock statt.
In der Folge wird das Verzeichnis mit den ausgelosten Personen vom 13.6.1996 bis 24.6.1996 an
Werktagen, mit Ausnahme des Samstages, von 8 bis 12 Uhr in der Einwohner- und Wählerevidenzstelle, Innrain 10, 1. Stock, Zimmer 2, 4 und 5, zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Innerhalb der Auflegungsfrist kann jedermann wegen der Eintragung von Personen, die die persönliche Voraussetzungen
für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen (§§ 2 und 3) nicht erfüllen, schriftlich oder mündlich
Einspruch erheben. Die eingetragenen Personen können überdies in gleicher Weise einen Befreiungsantrag (§ 4) stellen. Der Einspruch nach §§ 2 und 3 ist gebührenfrei, für einen Befreiungsantrag
von § 4 ist eine Gebühr von S 120,— (Bundesstempelmarke) zu entrichten.
Der Gesetzestext über die persönlichen Voraussetzungen der Berufung bzw. über die Befreiungsgründe lautet:

Persönliche Voraussetzung der Berufung
§ 1 (1) Das Amt des Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung
des Volkes an der Rechtssprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht.
(2) Zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind österreichische Staatsbürger zu berufen, die
zu Beginn des ersten Jahres, in dem sie tätig sein sollen, das 25., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben.
§ 2 Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen,
1. die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können,
2. die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Verhandlung verläßlich zu folgen vermögen,
3. die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
4. gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.
§ 3 Als Geschworene oder Schöffen sind nicht zu berufen:
1. der Bundespräsident,
2. die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder einer Landesregierung
sowie der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder,
3. der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Volksanwälte,
4. Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
5. Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, die Anwärter dieser Berufe, andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen und hauptamtlich tätige Bewährungshelfer,
6. Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie deren nachgeordneter Bundesdienststellen und Angehörige eines Gemeindewachkörpers,
7. Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben.

Befreiungsgründe
§ 4 Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens
zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach § 12 Abs. 2) zu befreien:
1. Personen, die während der Geltungsdauer der Jahreslisten ihrer Berufung als Geschworene oder
Schöffen nachgekommen sind;
2. Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer
schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden

Innsbruck, im Mai 1996
Für den Bürgermeister:
(Mag. Menardi)

INNSBRUCK INFORMIERT - SERVICEBEILAGE - JUNI 1996

Aufgrund eines Übermittlungsfehlers berichteten wir
in der April-Ausgabe die Neuerteilung des BlumenbinderGewerbes an „Bier & Bindl E.
Lamprecht GmbH,,, Anichstraße 35. Rieht ist, daß diese Firma das Handelsgewerbe am Standort Leopoldstraße 38 betreibt. In der
Anichstraße 35 erhielt Brigitte Fröhlich den Gewerbeschein für Blumenbinder.
Christine Lussnig, Burgenlandstr. 17, Handelsgewerbe, eingeschr. auf die Privatgeschäftsvermittlung mit
Produkten der Fa. Amway
„Transport-Service
Ges.m.b.H. & Co. KG„,
Karwendelstr. 5a (weitere
Betriebsstätte von Ebbs,
Waldeck 22), Spediteur
„Sportstudio Athletenstudio Antretter & Brennsteiner OEG„, Eduard-Bodem-Gasse 8, Betrieb eines
Solariums
„Sportstudio Athletenstudio Antretter & Brennsteiner OEG„, Eduard-Bodem-Gasse 8, Betrieb einer
Sauna
„Sportstudio Athletenstudio Antretter & Brennsteiner OEG„, Eduard-Bodem-Gasse 8, Gastgewerbe
in der Betriebsart „Buffet,,
Manfred Fuchs, Brunecker
Str. 2e, hier beschränkt auf
den Bürobetrieb, Elektrotechniker
Pedarnig Christina, Uferstr. 22/2, Herstellung, Produktion, Vervielfältigung
Eva Oberfellner, Erzherzog-Eugen-Str. 56, Künstleragentur
Tamas Sarffy, Andreas-Dipauli-Str. 12c, Handelsagent
Johann Witzeneder, Valiergasse 8, Gastgewerbe in
der Betriebsart „Buffet,,
Christian Gallwitz, Innrain
98, Dienstleistungen in der