Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.5

- S.9

Suchen und Blättern in knapp 900 Ausgaben und 25.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Heft

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 1935_Amtsblatt_05
Ausgaben dieses Jahres – 1935
Jahresauswahl aller Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Amtsblatt Nr. 6
d) sogenannte „ s c h o n u n g s b e d ü r f t i g e " Pflanzen, bei denen nur die schonende Entnahme einzelner Zweige, Blüten oder Früchte gestattet ist.
Geschützte Pflanzen sind:
1. Edelweiß (I^eoutopoäwiii älpinum)
2. Edelraute (^i-tßini8ia 8pi 3. Gelber Enzian (HßQtwua wtsa)
4. Punktierter Enzian ((-entiana punetata)
5. Ungarischer Enzian (6ßntiana pannouica)
6. Frauenschuh ((üipi-ipsälu
1 1 )
7. Frühjahrsküchenschelle (
8. Aurikel (Platenigl, ?i-imuw
9. Blauer Epeik (?i-iinu!a 01utino83)
10. Brunelle (Braunelle, O^nuiaäsnia rubra u.
äi
i)
11. Steinröschen (vapnnß 8trwta)
12. Zwergalpenrose ( I i 6 k
13. Türkenbund (I^ilium
ß)
14. Schneerose (H6i1ßdolU8 uißki-)
15. Purpurroter Enzian (Oentiana purpurea) L.-G.-Vl.
Nr. 19 vom 31. März 1927
16. Stechpalme (Hex ayuikolium).
Schonungsbedürftige Pflanzen sind:
1. Eibe (?axu8 dacoata)
2. Zirbe (?inu8
d )
Neuestens wurde außerdem das Pflücken der Innsbrucker Küchenschelle (?ui8ati11a Oßnivontana) überhaupt gänzlich verboten (L.-G. vom 21. März 1935/14).
Wegen ihrer Naturschönheiten ganz besonders viel
besuchte Gebiete wurden als V a n n g e b i e t e (Naturschutzgebiete) erklärt, in denen das Pflücken der unter
Schutz gestellten Pflanzen (Blumen) entweder ganz verboten oder auf ganz bestimmte Arten und Stückzahl
beschränkt ist.

Jedermann wirke aufklärend und wo es not tut,
mahnend auf die Ausflügler und Vergwanderer ein
und wo diese Mittel versagen, werden der Stadtmagistrat und die Vezirkshauptmannschaften nicht ermangeln, gegen solche Frevler strafweise vorzugehen.

Vas Innsbrucker staötrecht
Der Tiroler Landtag hat in seiner Sitzung vom
26. April 1935 im Sinne des Art. 124 der Bundesverfassung 1934 ein Gesetz beschlossen, durch das die Landeshauptstadt Innsbruck ein neues Stadtrecht erhält. Dieser Gesetzesbeschluß des Landtages darf nach Art. 111
der Verfassung nur kundgemacht werden, wenn der
Bundeskanzler zugestimmt hat. Da der Gesetzesbeschluß
erst an dem der Kundmachung nächstfolgenden Monatsersten in Kraft tritt, ist im günstigsten Falle damit zu
rechnen, daß das Stadtrecht mit 1. Juni 1935 wirksam
wird. Nach seiner Kundmachung wird es im Amtsblatte eingehend besprochen werden.
Die im Stadtrechte festgelegten Grundsätze für die
Geschäftsführung des Gemeindetages und des Gemeinderates und die grundsätzlichen Bestimmungen über
die Führung des Gemeindehaushaltes werden in den
schon teilweise vorliegenden Entwürfen zu einer Geschäftsordnung des Gemeindetages und des Gemeinderates und zu einer Haushaltsordnung verarbeitet. Die
Entwürfe hiefür werden dem neuernannten Gemeindetage zur Beschlußfassung vorgelegt werden.
Die ebenfalls im Stadtrechte vorgesehene Geschäftsordnung für den Magistrat, die den Geschäftsgang des
Magistrates zu regeln hat, wurde vom Regierungskommissär bereits erlassen.

Luftschutz

Aus dem Erlasse der Landeshauptmannschaft für
Tirol, Zl. 1276/98 prs.. vom 29. April 1935:
Der Bevölkerung wird die Entrümvelung der Dachböden empfohlen. Nach den in einer zwischenministeriellen Besprechung aufgestellten Richtlinien ist ein
Dachboden als entrümpelt anzusehen, wenn:
1. die bestehenden feuer- und baupolizeilichen Vorschriften eingehalten,
2. alle leicht entflammbaren Gegenstände entfernt,
3. Akten oder ähnliche brennbare Gegenstände zu
raschem Abtransport verpackt und
I n dem unter 1) aufgeführten Gebiet ist das Pflücken
4.
alle am Dachboden verbleibenden Gegenstände
der von 1 bis 16 angeführten Pflanzen (Blumen) absoübersichtlich
aufgestellt sind. Wenn weiters
lut verboten.
5. genügend breite Gänge freigehalten werden, um
I n dem unter 2) aufgeführten Gebiete darf nur das
den Feuerwehrtrupps das Herankommen an jeden
Maiglöckchen und der Seidelbast, und zwar nur je fünf
Brandherd ungehindert Zu ermöglichen.
Stück, gepflückt werden.
Um bei Luftangriffen die nötige Verdunkelung herI n dem unter 3) angeführten Gebiete ist das Pflücken beizuführen, ist unter folgenden Voraussetzungen die
oder Abreißen (Abschneiden) von Blumen oder Blüten vollständige Abschaltung des elektrischen Stromes nicht
jeder Art verboten.
erforderlich, wenn in den einzelnen BeleuchtungsgeDer Umstand, daß sich das Pflanzenschutzgesetz nur bieten
1. die Innenbeleuchtung von der Außenbeleuchtung
auf ganz bestimmte Arten erstreckt, auf die wegen ihrer
getrennt ist;
Schönheit ganz besonders Jagd gemacht wurde, soll
2. die auf Zeitdauer beschränkte Außenbeleuchtung
aber nicht ein Freibrief sein für die wahllose Vernichüber Aviso sofort abgeschaltet werden kanntung der übrigen Blumen. Schützen wir im Gegenteil
3. die Ortsbewohner und die industriellen und geunsere Alpenpflanzen in ihrer Gesamtheit, denn sie
werblichen Unternehmer die vorzusehende Abblensind alle mit dem Charakter unserer Bergwelt innig
dung der Innenbeleuchtung restlos durchführen.
verbunden.
Als solche Banngebiete (Naturschutzgebiete) wurden
erklärt:
1. Karwendel mit L.-G. vom 17. Februar 1928. Nr. 10.
2. Kranebitter Klamm und Hechenberg mit L.-G. vom
26. Oktober 1933 Nr. 70 u.
3. Rosengartengebiet in den Kat.-Gemeinden Patsch,
Igls und Ellbogen mit L.-G. vom 3. April 1934,
L.-G.-Vl. Nr. 10.