Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1934

/ Nr.12

- S.10

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Amtsblatt Nr. 1
auch die Herstellung der zur Vervielfältigung erforderlichen
Druckformen und -platten und der Handel damit);
2. die Unternehmungen von Leihanftalten für derlei Erzeugnisse und von Lesekabinetten;
3. die Unternehmungen periodischer Personentransporte:
4. die Gewerbe derjenigen, welche an öffentlichen Orten Personentransportmittel zu jedermanns Gebrauche bereithalten
oder persönliche Dienste (als Boten, Träger und dergleichen)
anbieten:
5. das Schiffergewerbe auf Binnengewässern:
6. das Baumeister-, Brunnenmeister-, Maurer-, Steinmetz- und
Zimmermannsgewerbe:
7. das Rauchfangkehrergewerbe:
8. das Kanalräumergewerbe:
9. das Abdeckergewerbe:
10. die Verfertigung und der Verkauf von Waffen und Munitionsgegenständen:
11. die Verfertigung und der Verkauf von Feuerwerksmaterial,
Feuerwerkskörpern und Sprengpräparaten aller Art:
12. das Gewerbe der Altwarenhändler (Trödler):
13. das Pfandleihergewerbe:
14. die Darstellung von Giften und die Zubereitung der zur
arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffe und Präparate
sowie der Verkauf von beiden, insofern dies nicht ausschließlich den Apothekern vorbehalten oder hiefür nicht eine
Konzession nach Punkt 14a erforderlich ist: dann die Sterilisierung von Verbandstoffen und -matte:
14a. die Darstellung und weitere Behandlung (wie Diluierung,
Konzentration und Abfüllung, einschließlich der Abfüllung
in verkaufsfertige Kleinpackungen) von zur Verwendung
bei Menschen ausschließlich für arzneiliche oder prophylaktische Zwecke bestimmten Vaccinen, Seren und BakterienPräparaten (mit Ausnahme von Blatternimpfstoff):
14d. die Erzeugung künstlicher Mineralwässer und die Herstelstellung und Abpackung künstlicher Mineralwasserprodukte:
mit Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr können diese Begriffe näher umschrieben werden:
15. die Gast- und Schankgewerbe (§§ 16 bis 20) einschließlich
des durch ein besonderes Gesetz geregelten Ausschankes und
Kleinverfchleißes von gebrannten geistigen Getränken.
16.
17. Gas- und Wasserleitungsinstallation (Ausführung von Gasrohrleitungen und Anschluß von Gasverbrauchsgeräten aller
Art an solche Leitungen: Ausführung von Rohrleitungen
für Trink- und Nutzwasser in öffentlichen oder der öffentlichen Benützung freigegebenen Straßen oder Grundstücken
sowie von Wassereinleitungen in Gebäude mit den dazugehörigen Ablaufleitungen, einschließlich der Montierung und
des Anschlusses der damit im Zusammenhang stehenden ge^
fundheitstechnischen Einrichtungen swie Bade- und Klofettanlagen, Waschgelegenheiten u. dgl.1, jedoch mit Ausnahme
der Ausführung von Wasserrohrleitungen für Kraftzwecke
und aus Holz):
18. das Gewerbe der Erzeugung und der Reparatur von Dampfkesseln:
19. das Gewerbe der Spielkartenerzeugung:
20. die Ausübung des Hufbefchlages:
21. das Gewerbe der Vertilgung von Ratten und Mäusen, schädlichen Insekten u. dgl. außer mit Zyangasen oder anderen
hochgiftigen Gasen und mit Ausschluß der Schädlingsbekämpfung im Pflanzenbau:
21». das Gewerbe der Vertilgung von Ratten, Mäusen, schädlichen Insekten u. dgl. mit Zyangasen:
22. die gewerbsmäßige Dienst- und Stellenvermittlung:
23. der Betrieb von Leichenbestattungsunternehmungen;
24. Inkassobüros (gewerbsmäßige Einziehung fremder Forderungen mit Ausnahme der als Vankgewerbetätigkeit nicht
unter die Gewerbeordnung fallenden Einziehung von Wecksein und Schecks, kaufmännischer Anweisungen und Verpflichtungsscheinen) :
25. der in den Grenzbezirken von Oberösterreich, Salzburg,
Tirol und Vorarlberg gewerbsmäßig betriebene Hadernhandel:
26. Der Betrieb von Informationsbüros zum Zwecke der
Auskunfterteilung über Kreditverhältnisse;
27. der Betrieb von Reifebüros:
28. der gewerbliche Betrieb der Abfüllung des Bieres in Flaschen zum Zwecke des Vertriebes von Flaschenbier;
29. der Betrieb von Telegraphenagenturen:
30. der Betrieb von Privatdetektivunternehmungen:
31. der gewerbsmäßige Handel mit Zelluloidabfällen:
32. die gewerbliche Erzeugung von Zündwaren:
33. das Gewerbe der Verarbeitung von Erdöl und des Vertriebes von Petroleum mittels Tankwagen;

34. das Gewerbe der Sodawassererzeugung:
35. das Gewerbe derjenigen, welche aus dem Frachtengeschäft
entstehende Forderungen an die Bahnverwaltungen oder
sonstigen Transportanstalten erwerben und sodann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend machen (diefes
Gewerbe — kurz „Frachtenreklamationsbüro" genannt —
darf nur mit Bewilligung der Verleihungsbehörde mit an^
deren Gewerben gleichzeitig betrieben werden);
36. das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen (diefes
Gewerbe darf nur mit Bewilligung der Verleihungsbehörde
mit anderen Gewerben gleichzeitig betrieben werden: mit
dem Altwarenhändler- ^Trödler-) oder dem Pfandleihgewerbe darf es nicht vereinigt ausgeübt werden);
37. der Betrieb von Theaterkartenbüros:
38. das Gewerbe des Betriebes von Anlagen zur Erzeugung
und Leitung von Elektrizität (ist überholt):
39. die Anbietung persönlicher Dienste an nicht öffentlichen
Orten (dieses Gewerbe darf nur mit Bewilligung der Verleihungsbehörde mit anderen Gewerben gleichzeitig betrieben werden);
40. die gewerbsmäßige Vermittlung von Ausgleichen;
41. die Realitätenvermittlung:
42. die Verwaltung von Gebäuden;
43. die Geltendmachung von Forderungen an Transportanstalten
aus dem Frachtgeschäfte im fremden Namen und auf fremde
Rechnung:
44. die gewerbsmäßige Installation elektrischer Starkstromanlagen und Einrichtungen (Elektroinstallation);
45. der gewerbsmäßige Verkauf von Vieh und Fleisch in Wien
(wirksam bis 1. Jänner 1935):
46. die Beförderung von Lasten mit Kraftfahrzeugen;
47. Margarineerzeugung.

Handelsgewerbetreibende l Achtung!
Handelsgewerbetreibende, die den Kleinverkauf von
frischem Rind-, Kalb-, Schweine-, Schöpsen-, Lamm-,
Ziegen- und Kitzfleisch betreiben, dürfen diesen Handel
nur mehr dann ausüben, wenn sie schon vor dem
1. September 1934 hiezu berechtigt waren, von dieser
Berechtigung e r w i e s e n e r m a ß e n
während der
letzten M e i Jahre vor diesem Zeitpunkte Gebrauch gemacht haben und spätestens am 1. Jänner 1935 der
Gewerbebehörde (d. i. in Innsbruck dem Stadtmagistrate) die Anzeige erstatten.
Die gewerbsmäßige Erzeugung von Margarine, Margarineschmalz, Oleo-Margarine, Kunstspeisefetten. Pflanzenspeisefetten und von gehärteten Speisefetten und
-ölen wurde an eine Konzession gebunden. Unternehmungen, die die Gewerbeberechtigung zur Erzeugung
der im vorstehenden angeführten Waren vor dem
1. Jänner 1934 erlangt und bis zum 8. November 1934
regelmäßig ausgeübt haben, darf die Konzession zur
Erzeugung der bis dahin tatsächlich erzeugten Waren
nicht verweigert werden, wenn sie binnen sechs Wochen,
ab 8. November 1934, um die Konzession bei der Gewerbebehörde ansuchen.

Spende der ftädt. Beamtenschaft zum
Winterhilfswerk 1934/35
Einem Aufrufe des Bundeskanzlers folgend, haben
sich die städt. Beamten und Pensionsparteien freiwillig zur Leistung eines Beitrages für das städt. Winterhilfswerk 1934/35 bereit erklärt. Alle Beamten des
Stlldtmllgistrates und alle Pensionsparteien geben vom
1. Dezember 1934 an durch 6 Monate allmonatlich
einen gleichen, nach dem Nettomonatseinkommen abgestuften Beitrag, der bei Auszahlung der Gehalts- und
Pensionsbezüge zurückbehalten und dem Winterhilfswerk überwiesen wird. Die Spende wird einen Ertrag
von rund 5000 8 bringen.