Innsbruck Informiert

Jg.1998

/ Nr.6

- S.30

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Diese Ausgabe – 1998_Innsbruck_informiert_06
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STADTMAGISTRAT INNSBRUCK
Standesamt und Personenstandsangelegenheiten • Referat Einwohnerwesen • Zahl: ll/St-60 1 5/1998

KUNDMACHUNG
über die öffentliche Auswahl
jener Personen, die für das
Geschworenen- oder Schöffenamt geeignet sind und über
die öffentliche Auflage eines
Verzeichnisses dieser Personen.
Gemäß § 5 des Geschworenen- und Schöffengesetzes,
BGBI. Nr. 256/1990, werden
für die Jahre 1999 und 2000
fünf von tausend der in der
Wählerevidenz enthaltenen
Personen der Jahrgänge 1934
bis 1973, die in Innsbruck
ihren Hauptwohnsitz haben,
durch ein Zufallsverfahren ermittelt. Diese Amtshandlung
findet am 10. Juni 1998 um 15
Uhr im Referat Statistik, Innrain 10, 2. Stock, statt.
In der Folge wird das Verzeichnis mit den ausgelosten
Personen vom 15. bis 24. Juni 1998 an Werktagen, mit
Ausnahme des Samstages,
von 8 bis 12 Uhr in der Einwohner- und Wählerevidenzstelle, Innrain 10, 1. Stock,
Zimmer 2, 4 und 5, zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Innerhalb der Auflegungsfrist
kann jedermann wegen der
Eintragung von Personen, die
die persönlichen Voraussetzungen für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen
(§§ 2 und 3) nicht erfüllen,
schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Die eingetragenen Personen können über-

dies in gleicher Weise einen
Befreiungsantrag (§ 4) stellen.
Der Einspruch nach §§ 2 und
3 ist gebührenfrei, für einen
Befreiungsantrag nach § 4 ist
eine Gebühr von S 180,(Bundesstempelmarke) zu
entrichten.
Der Gesetzestext über die
persönlichen Voraussetzungen der Berufung bzw. über
die Befreiungsgründe lautet:

Persönliche
Voraussetzungen
der Berufung
§ 1 (1) Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist
ein Ehrenamt; seine Ausübung
ist Mitwirkung des Volkes an
der Rechtsprechung und in
der demokratischen Republik
Österreich allgemeine Bürgerpflicht.
(2) Zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen
sind österreichische Staatsbürger zu berufen, die zu Beginn des ersten Jahres, in dem
sie tätig sein sollen, das 25.,
nicht aber das 65. Lebensjahr
vollendet haben.
§ 2 Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen
sind Personen ausgeschlossen,
1. die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes
nicht erfüllen können,
2. die der Gerichtssprache

Veranstaltungstips
für Frauen und Familien
Seminar „Wege und Irrwege der Selbstverwirklichung"
W.inn Selbstverwirklichung
wirklich das Selbst verwirklicht.
I.Termin: Fr. 12. Juni, 16- 21
Uhr/Sa. 13. Juni, 9 - 1 8 Uhr
2. Termin: Fr. 3. Juli, 16 - 21
Uhr/Sa. 4. Juli, 9 - 18 Uhr,
im Haus der Begegnung,
Tschurtschenthalerstr. 2a, mit
Psychotherapeutin Dr. Veroni
ca Gradl. Anfrage und Anmeldung: Haus der Begegnung, Tel. 58 78 69.

18

Seminar „Aus meinen
Quellen schöpfen lernen"
Sa. 20. Juni, 9.30 - 21 Uhr, im
Haus der Begegnung, Tschurtschenthalerstr. 2a, mit Dr.
Marialuise Rob. Anfrage und
Anmeldung: Tiroler Plattform für Alleinerziehende,
Jahnstr. 17, Telefon u. Fax:
56 13 86. ScM-mnarbeitrag: ATS
300,-.
Gesprächsgruppe nach
einem Kaiserschnitt
Anmeldungen und nähere Informationen: Eltern-Kind-Zentrum, Telefon 58 19 97.

nicht so weit mächtig sind,
daß sie dem Gang einer Verhandlung verläßlich zu folgen
vermögen,
3. die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die nicht
der beschränkten Auskunft
aus dem Strafregister unterliegen, oder
4. gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachtes
einer gerichtlich strafbaren
Handlung anhängig ist, die
von Amts wegen zu verfolgen
und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht
ist.
§ 3 Als Geschworene oder
Schöffen sind nicht zu berufen:
1. der Bundespräsident,
2. die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder einer
Landesregierung sowie der
gesetzgebenden
Körperschaften des Bundes und der
Länder,
3. der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Volksanwälte,
4. Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften,
5. Richter, Staatsanwälte,
Notare, Rechtsanwälte, die
Anwärter dieser Berufe, andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen und
hauptamtlich tätige Bewährungshelfer,

6. Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für
Justiz sowie deren naohgeordneter Bundesdienststellen
und Angehörige eines Gemeindewachkörpers,
7. Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland
haben.

Befreiungsgründe
§ 4 Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen
sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach § 1 2 Abs. 2) zu
befreien:
1. Personen, die während
der Geltungsdauer der Jahreslisten ihrer Berufung als
Geschworene oder Schöffen
nachgekommen sind;
2. Personen, bei denen die
Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit
einer unverhältnismäßigen
persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst
oder Dritte oder mit einer
schwerwiegenden und nicht
anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen
verbunden wäre.
Innsbruck, im Juni 1998
Für den Bürgermeister:
(Mag. Monardi)

Brustkrebs: Vorsorge
ist wichtig
Immer mehr Frauen und auch
deren Angehörige sind von der
Diagnose „Brustkrebs" betroffen.
Regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen können dazu beitragen,
die Erkrankung bereits im Frühstadium zu erkennen und damit
die: Heilungschancen zu erhöhen.
Das „Referat Frau & Familie"
der Stadt Innsbruck veranstaltet
am 26. Juni, Beginn 19.30 Uhr,
im Pfarrsaal der Pfarre St. Pirmin
(-inen Vortrag zu diesem wichti
gen Thema. Alle Innsbruckonnnnn und Innsbrucker sind herzlich
eingeladen, sich dabei über Ur-

sachen und Therapien sowie
über die wichtigen Vorsorgemaßnahmen zu informieren.
Des weiteren möchte das „Referat Frau & Familie" darauf hinweisen, daß sowohl die Volkshochschule Innsbruck und das
„Ei ste Tiroler Monopauseninstitut
Balance" Kurse zur Selbstuntersuc ;huii()(1(:r Brust unter ärztlicher
Leitung anbieten. Anmeldung erforderlich. Volkshochschule InnsInuck, lelefon 58 50 0 40, Doppelstunde: 170 S. Menopausenmstitut Balance, Telefon 58 46 58,
eine Stunde: 100S.(BS)

INNSBRUCK INI O R M I l k l " - Sl"RVICKBHLACiH - JUNI 1998