Innsbruck Informiert

Jg.1996

/ Nr.1

- S.31

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Diese Ausgabe – 1996_Innsbruck_informiert_01
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b) Beistellung von Urnenplatten - je Platte
c) Instandsetzung oder Einebnung und Begrünung einer
Grabstätte (Erdgrab) samt Nebenkosten
c1) je angefangene 1/2 Stunde und Arbeiter
c2) Entsorgung von Grabsteinen
d) Beistellung einer Urnenglocke
e) Erstausstattung mit Trittplatten
e1) je Einzelgrab Ost II
e2) je Doppelgrab Ost II
e3) je Einzelgrab Mühlau II
e4) je Doppelgrab Mühlau II
e5) je Einzelurnengrab Mühlau II
f) Neuversetzung der Trittplatten nach einer Beerdigung
f 1) je Einzelgrab
f2) je Doppelgrab
2. Bewilligungsgebühr für den gruftartigen Ausbau von
Erdgräbern
3. Änderungsgebühr anstelle der Grabbenützungsgebühr:
Für eine Gruft
Für einen Gruftplatz
4. Vorübergehende Einstellung zwecks Überführung;
Einmalige Gebühr

1.745,—

180,—
400,—
945,—
3.100,—
4.100,—
4.000,—
5.000,—
1.500,—
1.200,—
1.350,—
2.700,—
46.350,—
4.635,—
300,—

6.) GEBÜHREN DES STADT. SCHLACHTHOFES MIT
ANGESCHLOSSENEN MÄRKTEN
Die Tarife zur Gebührenordnung für den städt. Schlacht- und Schlachtviehhof werden ab 1.1.1996 laut Antrag der zuständigen Mag. Abteilung V wie folgt festgesetzt:
1. Schlachthofeinheitsgebühr
Rinder, Pferde, Schweine, Kälber: bei einer jährlichen Mindestanlieferung
A) bis 1.820 Stk., je kg Lebendgewicht
0,59
B) von 1.821 Stk. bis 2.080 Stk., je kg. Leb.
0,53

C) von 2.081 Stk. bis 2.340 Stk., je kg. Leb.

0,44

D) von 2.341 Stk. bis 2.600 Stk., je kg. Leb.
0,38
E) über 2.600 Stück
0,32
Schafe und Ziegen, je Stück
11,19
Lämmer und Kitze, je Stück
9,14
2. Entsorgungsgebühren
Rinder, Pferde, Schweine, Kälber, je kg Lebendgewicht 0,131
Schafe und Ziegen, je Stück
3,56
Lämmer und Kitze, je Stück
2,91
3. Besondere Schlachthausgebühr
Großtierschlachthalle, für jede angefangene Stunde
421,29
Schweineschlachthalle, für jede angefangene Stunde
421,29
Kaidaunenwäsche, für jede angefangene Stunde
64,26
Gebühr für die Benützung der Kuttelei und deren Einrichtungen
beim Putzen von Köpfen und Füßen von nicht im Schlachthof
geschlachteten Kälbern -je Kopf und 4 Füßen
25,22
4. Schlachtviehmarkteinheitsgebühr
Rinder, je Stück
28,69
Kälber und Schweine, je Stück
12,21
Schafe und Ziegen, je Stück
4,50
Lämmer und Kitze, je Stück
2,25
5. Futterentgelt
Futterentgelt wird von der Schlachthofleitung nach den jeweiligen
Futterpreisen festgelegt.
6. Fleischqroßmarkteinheitsgebühr
Fleisch je kg, Speck je kg
1,13
Bei Fleisch und Rohspeck von im städt. Schlachthof Innsbruck geschlachteten Tieren wird keine Fleischgroßmarkteinheitsgebühr eingehoben.
a) Anerkennungsgebühr für die Überlassung ständiger Verkaufsplätze in der Fleischgroßmarkthalle je Verkaufsplatz und Monat (40 lfm)
239,34
b) Bestandsmietzins für die Überlassung ständiger Verkaufskabinen:
große Händlerkabine, pro Monat
604,72
kleine Händlerkabine, pro Monat
302,28
c) Gebühr für die Benützung der Fleischmarktgroßhalle und deren Einrichtungen bei
der Vornahme der Überbeschau des nicht zur Vermarktung gelangenden Fleisches je kg Fleisch und Innereien
0,32
Zum Entgeltsatz 6 b) tritt die Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 10 % , zu den anderen in Höhe von derzeit 20 % .
7. Kühlhausmiete und -gebühren
a) Kühlhaustagesgebühren
- Kühlzelle, je Haken und Tag
11,—
- Rinderabhängehalle, je Rinderhälfte und Tag
8,22
- Eingefrier- und Tiefkühllagerraum, je kg Fleisch und Tag
0,44
- je Rinderviertel, Pferdeviertel, Kalb oder Schwein, je Tag
28,42
b) Jahresgebühren
- Kühlzelle, je m2 und Jahr
1.734,17
- Gefrierzelle, je m3 und Jahr
1.231,74
c) Öffnungsgebühren
- Offnen des Vorkühlraumes bzw. Schnellkühlraumes bis zu
15 Minuten
129,36
für jede weitere angefangene Viertelstunde
58,82
- Öffnen des Hauptkühlraumes und Gefrierraumes bis zu 15 Minuten 165,21
für jede weitere angefangene Viertelstunde
57,50
- Pauschale Öffnungsgebühr halbjährlich
1.494,51
8. Freibankgebühren
Freibankgebühr, 20 % des Erlöses
9. Waagegebühren
a) Waagen in den Schlachthallen und in der Fleischmarktgroßhalle,
je Wiegung
4,09
b) Brückenwaage im Schlachthof, bis zu 1 Tonne
39,04
jede weitere Tonne
5,69
10. Desinfektions- und Reinigunqsgebühren

a) Einfache Reinigung und Desinfektion
je LKW oder Anhänger über 5 m2 Ladefläche
je LKW oder Anhänger unter 5 m2 Ladefläche
b) Verschärfte Desinfektion
je LKW oder Anhänger über 5 m2 Ladefläche
je LKW oder Anhänger unter 5 m2 Ladefläche
11. Benützungsgebühr Zerlegehalle
Benützung der Zerlegehalle incl. Verbrauch von Kalt- und
Warmwasser, Benützung der Arbeitstische, Beleuchtung,
Reinigung durch städt. Bedienstete, monatlich

177,16
99,08
238,54
151,94

1.882,47

7. Wasenmeistereigebühren
1. Beseitigung eines Tierkadavers:
Wasenmeistergrundgebühr
64,24
+ 20 % Grundgebühr
+ Kadavergewicht je kg + 10 % MWSt.
- Tarif It.Verordnung Amt der Tir.Landesreg.
Bei Abholung zusätzlich Fuhrgebühr - Tarif It.Fuhrpark.
2. Beseitigung verdorbener Nahrungsmittel oder sonstiger Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie und dem Nahrungsmittelgewerbe je kg - wie in lit. 1)
3. Vorbereitung, Öffnung eines Kadavers zur Untersuchung (Sektion) 61,41
4. Aufladen eines Großtierkadavers auf das Transportfahrzeug 100,40
5. Fuhrgebühr bei Benützung eines Lkw je Kilometer Fahrstrecke -Tarif It.Fuhrpark
6. Dienstgang zu einer Partei
40,26
7. Fütterung und Pflege eines in Kontumaz befindlichen oder nach
13 Abs. 2 der Wasenmeisterordnung in Verwahrung genommenen
Hundes, je Tag
53,09
8. Auslösen eines eingefangenen und in Verwahrung genommenen
Hundes durch dessen Eigentümer It.BGBI.
119,52
9. Abhäuten eines Kadavers und Ausfolgung der Haut (Fell)
an den Eigentümer
122,05
10. Tötung eines Tieres auf Verlangen des Eigentümers
54,43
Zu den Entgeltsätzen der Punkte 3 bis 10 tritt die Umsatzsteuer (derzeit 20 %)
8. VIEHMARKTGEBÜHREN UND MARKTGEBÜHREN
Die Marktgebühren werden mit Wirkung 1.1.1996 wie folgt festgesetzt:
I. Überlassung von Marktplätzen anläßlich der Obst- und Gemüsemärkte in der
Reichenau ( 2 lit. c Marktordnung)
1. Für den laufenden Meter Verkaufsstand
15,—
Angefangene Laufmeter oder Quadratmeter werden als volle berechnet.
11. Überlassung von Marktplätzen anläßlich der Obst- und Gemüsemärkte im Olymp.
Dorf. ( 2 lit. d Marktordnung)
1. Für den laufenden Meter Verkaufsstand
15,—
Angefangene Laufmeter oder Quadratmeter werden als volle berechnet.
III. Überlassung von Marktplätzen anläßlich der Händlermärkte an Samstagen ( 2
lit. e Marktordnung)
1. Für den laufenden Meter Verkaufsstand
19,—
2. Für jeden in Anspruch genommenen Quadratmeter Bodenfläche,
soweit nicht Pkt. 1 Anwendung findet
19,—
3. Für Neuheiten (Spezial)-Verkäufer erhöhen sich die Tarife nach
den Pkt. 1 und 2 auf
29,—
4. Für regelmäßige Marktbeschicker, Vierteljahresgebühr in der Höhe des Zehnfachen der Gebühren im Sinne der Tarifpunkte 1 bis 3. - Angefangene Laufmeter
oder Quadratmeter werden als volle berechnet.
IV. Überlassung von Marktplätzen anläßlich der jährlichen Märkte ( 2 lit. f Marktordnung)
1. Für den laufenden Meter Verkaufsstand
31,—
2. Für jeden in Anspruch genommenen Quadratmeter Bodenfläche, soweit nicht
Pkt. 1 Anwendung findet
28,—
3. Für den Thomasmarkt erhöhen sich die Tarife nach den Pkt. 1 und 2 auf 37,—
4. Für die Aufstellung eines Würstelstandes, pro laufenden Meter
33,—
5. Für die Aufstellung eines Kastanienkessels
33,—
Angefangene Laufmeter oder Quadratmeter werden als volle berechnet.
9.) GEHSTEIGABGABE
Gem. 3 Abs. 6 Gehsteigabgabegesetz, LGBI. Nr. 23/1969, werden die durchschnittlichen Kosten für die Herstellung von 1 m2 zeitgemäßer Gehsteigfläche mit
S 3.480,— festgestellt und der Einheitssatz für die Bemessung der Gehsteigabgabe ab 1.1.1996 mit S 34,80 festgesetzt.
10.) ERSCHLIESSUNGSBEITRAG
Der Einheitssatz für die Bemessung des Erschließungsbeitrages wird gem. 19
Abs. 5 TBO ab 1.1.1996 mit 3,5 % des für das Jahr 1996 geltenden Erschließungskostenfaktors ( 19 Abs. 6 TBO) festgesetzt.
11.) HUNDESTEUER
Die Hundesteuer wird ab 1.1.1996 wie folgt neu festgesetzt:
Für einen Hund
Für den zweiten Hund
Für jeden weiteren Hund
Für Wachhunde und Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder
Gewerbes gehalten werden ( 3 Abs. 1 der Hundesteuerordnung),
je Hund
Ermäßigter Steuersatz gem. 3 Abs.2 der Hundesteuerordnung,
je Hund
als Zwingersteuer für jeden Hund
Höchstsatz je Zwinger ( 4 Abs. 2)
In diesen Beträgen sind S 10,— für die Hundesteuermarke und
Befestigungsring als Abgeltung für Mehraufwand inkludiert.

INNSBRUCK INFORMIERT - SERVICEBEILAGE - JÄNNER 1996

900,—
1.800,—
2.700,—

300,—
560,—
450,—
1.800,—

Der Bürgermeister:
Dr. Herwig van Staa

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