Innsbrucker Stadtnachrichten

Jg.1991

/ Nr.1

- S.19

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Neufestsetzung von Gebühren
A. Kanalbenützungsgebühren
Die Gebührensätze für die Kanalbenützungsgebühren werden ab
1. 1. 1991 wie folgt festgesetzt:
neu
bisher
Allgemeine Kanalpauschaltarife
Normal-Kanalgebühr
236,16
226,—
je Auslauf und Jahr
Landwirtschaftstarif
213,12
204,—
je Auslauf und Jahr
236,16
226,—
Fingierte Ausläufe je Auslauf
Mehrwasser je m3
3,04
2,02
2,11
2,02
Mehrwasser für Landwirtschaft
59,52
57,—
Ritschengebühren je Auslauf und Jahr
Für Wasserklosett bei
57,—
59,52
vorhandener Hauskläranlage
Für Wasserklosett
116,04
111,—
ohne Hauskläranlage
Mehrwasser wird ab 44 m3 je Auslauf und Jahr verrechnet
2. Zählertarife
bei einer jährlichen Wasserableitung
A) bis 5.000 m3 je m3
4,68
3,10
B) von 5.001 m3 je m3
4,08
2,70
Zu diesen Tarifen tritt die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß.
B. Kanalanschlußgebühren
Gemäß § 2 Abs. 10 Kanalanschlußgebührenordnung hat der Gemeinderat jährlich den für die Bemessung der Kanalanschlußgebühr maßgeblichen Einheitssatz festzusetzen. Dieser errechnet sich aus ortsüblichen Baukosten für einen Laufmeter Mischwasserkanal und darf" /900
dieser Kosten nicht übersteigen.
Nach dem Bericht des Amtes für Stadtentwässerung und Abfallbeseitigung betragen die derzeitigen Durchschnittskosten für die Kanalherstellung S 10.839,61. Das bedeutet gegenüber den Vorjahren eine Preissteigerung um 5,69 °?o. Eine Erhöhung des Einheitssatzes auf S 12,00
ist daher dringend notwendig und erscheint als angemessen.
Gemäß § 2 Abs. 10 Kanalanschlußgebührenordnung, Gemeinderatsbeschluß vom 7. 7. 1960 i. d. g. F., werden die ortsüblichen Baukosten
für einen Laufmeter Mischwasserkanal mit S 10.839,61 festgestellt und
der Einheitssatz für die Bemessung der Kanalanschlußgebühr mit
"/900 dieser Kosten, S 12,00, ab 1. 1. 1991 festgesetzt.
Zum Abgabenbetrag ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
C. Müllabfuhrgebühren
neu
bisher
Gebühr für jede anrechenbare
189,—
172,—
Wohneinheit je Jahr
Gebühr für jede anrechenbare
Geschäftseinheit je Jahr
276,—
251,—
Pauschalgebühr je
1.000,— unverändert
120-1-Mülltonne
2.000,— unverändert
240-1-Mülltonne
7.744,— unverändert
800-1-Container
3-m3-Großraumbehälter
17.890,— unverändert
3
29.820,— unverändert
5-m -Großraumbehälter
Bei der Vorschreibung der Gebühr ist die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
D. Gehwegreinigungsgebühren
für bebaute
Grundstücke
je m2
neu
bisher
Klasse I
Klasse II
Klasse III

72,50
47,80
33,30

69,70
46,—
32,—

für unbebaute
Grundstücke
je m2
neu
bisher
21,4
12,30
9,60

20,60
11,80
9,20

E. Friedhofsgebühren
Die Friedhofsgebühren für städtische Friedhöfe in Innsbruck werden
mit Wirkung 1. 1. 1991 wie folgt neu festgesetzt:
Grabbenützungsgebühren (§ 4)
neu
bisher
1. Erdgräber
a) Kindergräber

10 Jahre
756,—
713,—
Verlängerungsgebühr für 10 Jahre
1.649,—
1.555,—

bisher
b) Reihengräber
10 Jahre
25 Jahre
Verlängerungsgebühr für 10 Jahre
c) Randgräber
10 Jahre
25 Jahre
Verlängerungsgebühr für 10 Jahre
d) Wandgräber
10 Jahre
25 Jahre
Verlängerungsgebühr für 10 Jahre
e) Arkadengräber (Erdarkaden)
10 Jahre
25 Jahre
Verlängerungsgebühr für 10 Jahre
2. Grüfte
a) Familiengrüfte und sonstige
Grüfte — 100 Jahre
Erneuerungsgebühr nach jeweils
50 Jahren
b) Sammelgrüfte
50 Jahre, je Gruftplatz
3. Urnengräber
a) Wandnischen
I. Kategorie (für 2 Aschenkapseln)
10 Jahre
25 Jahre
Verlängerungsgebühr für 10 Jahre
Ia. Kategorie (für 3 Aschenkapseln)
10 Jahre
25 Jahre
Verlängerungsgebühr für 10 Jahre
II. Kategorie (für 4 Aschenkapseln)
10 Jahre
25 Jahre
Verlängerungsgebühr für 10 Jahre
III. Kategorie (für 6 Aschenkapseln)
10 Jahre
25 Jahre
Verlängerungsgebühr für 10 Jahre
b) Urnenblöcke für 2 Personen
10 Jahre
25 Jahre
Verlängerungsgebühr für 10 Jahre
c) Urnenerdgräber
aa) Randgräber
10 Jahre
25 Jahre
Verlängerungsgebuhr für 10 Jahre
bb) Reihengräber
10 Jahre
25 Jahre
Verlängerungsgebühr für 10 Jahre
d) Kombinierte Urnenwand- und
Urnenerdgräber
10 Jahre
25 Jahre
Verlängerungsgebühr für 10 Jahre
Beisetzungsgebühr (§ 5)
I. Klasse
II. Klasse
III. Klasse
V. Klasse
Beisetzung einer Urne in einer
Sammelgrabstätte
Graböffnungsgebühr (§ 6)
1. Erdgräber
a) bei Kindergräbern
b) bei den sonstigen Erdgräbern
c) bei Frei- und Anatomiegräbern

Innsbrucker Stadtnachrichten — Offizielles Mitteilungsblatt der Landeshauptstadt. Jahrgang 1990, Nr. 1

1.649,—
4.493,—
2.254,—

1.555,—
4.238,—
2.126,—

2.254,—
6.744,—
2.998,—

2.126,—
6.362,—
2.828,—

3.749,—
9.736,—
4.922,—

3.536,—
9.184,—
4.643,—

9.393,—
23.476,—
12.916,—

8.861,—
22.147,—
12.184,—

149.656,—

141.184,—

4.491,—

4.236,—

14.968,—

14.120,—

2.786,—
9.134,—
5.247,—

2.628,
9.134,
5.247,

3.748,—
11.654,—
6.154,—

3.535,
11.654,
6.154,

4.707,—
14.121,—
7061,—

4.440,
14.121,
7.061,

4.919,—
16.238,—
9.279,—

4.640,
16.238,
9.279,

1.263,—
3.398,—
1.700,—

1.052,
2.831,
1.416,

2.100,—
5.728,—
2.872,—

1.981,
5.403,
2.709,

1.515,—
4.137,—
2.100,—

1.429,
3.902,
1.981,

6.222,—
18.024,—
9.042,—

5.869,
18.024,
9.042,

1.097,—
805—
538—
27,—

1.075,
789
527
24

1.033,—

1.012,—

1.204,—
2.397,—
847,—

1.157,
2 .304,
770,

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